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Geschenke an Geschäftskunden – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Kanzlei

Geschenke an Geschäftskunden

Sicherlich haben Sie sich in der Weihnachtszeit schon Gedanken darüber gemacht, welche Geschenke Sie Ihren Geschäftspartnern oder Angestellten machen können. In diesem Beitrag informieren wir Sie darüber, was es aus steuerlicher Sicht alles zu beachten gilt. Denn nicht jedes Geschenk an Geschäftspartner und Kunden ist in unbegrenzter Summe abzugsfähig.

Voraussetzungen für abzugsfähige Geschenke

Nur Geschenke, die aus betrieblichen Gründen verschenkt werden, sind abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass Sie für die Geschenke keine Gegenleistung erhalten. Das Ziel, die Geschäftsverbindung auszubauen und zu sichern wird dabei nicht als eine Gegenleistung gewertet. Doch nicht alle Geschenke können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nicht als Geschenke gelten: Trinkgelder, Sponsoringleistungen, Werbeprämien, Preisausschreiben, Werbeartikel, Rabatte und Kulanzleistungen. Aufwendungen für Geschenke müssen gesondert von den restlichen Betriebsausgaben abgegrenzt und aufgezeichnet werden, um als Betriebsausgabe abzugsfähig zu sein. Auf dem Buchungsbeleg muss der Name des Empfängers festgehalten werden.

Höhe der Abzugsfähigkeit

Grundsätzlich sind Geschenke bis zu einem Wert von EUR 35 (netto) pro Jahr und Person abzugsfähig. Eine Überschreitung der 35 EUR-Grenze ist nur möglich, wenn das Geschenk ausschließlich beruflich genutzt wird. Diese Kosten können dann als Betriebsausgabe abgezogen und umsatzsteuerlich berücksichtigt werden.

Beispiel Unternehmer A schenkt Unternehmer B zur Geschäftseröffnung eine Rechenmaschine im Wert von EUR 80,00 (netto). Da die Rechenmaschine ausschließlich betrieblich genutzt werden kann, kann Unternehmer A den vollen Betrag als Betriebsausgabe geltend machen.

Steuerliche Behandlung der Geschenke beim Empfänger

Grundsätzlich ist ein erhaltendes Geschenk vom Beschenkten zu versteuern. Das gilt unabhängig davon, ob der schenkende Unternehmer das Geschenk als Betriebsausgabe abziehen kann. Die Geschenke an eigene Mitarbeiter unterliegen als Arbeitslohn (geldwerter Vorteil) der Lohnsteuer. Sachgeschenke an Arbeitnehmer bis zu einem Wert von 44 Euro (ab 2022: 50 Euro) pro Monat müssen jedoch nicht versteuert werden. Der Freibetrag für Aufmerksamkeiten zu einem persönlichen Anlass (z. B. Geburtstag, Geburt eines Kindes) an Ihre Angestellten beträgt EUR 60 (brutto). Damit die Beschenkten möglichst viel (steuerfreie) Freude an dem Geschenk haben, können Geschenke vom Schenker pauschal mit 30 % zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag versteuert werden. Das befreit den Beschenkten davon, das erhaltene Geschenk als Einnahme zu versteuern. Die Pauschalsteuer wird auf Basis des Bruttowertes, inklusive Umsatzsteuer, errechnet. Die Pauschalsteuer wird zunächst an das Finanzamt abgeführt und anschließend als Betriebsausgabe verbucht. Über dieses Vorgehen ist der Beschenkte zu informieren.

Übersteigen die Aufwendungen je Empfänger pro Jahr allerdings den Wert von EUR 10.000 ist eine Pauschalisierung, sowohl bei einer privaten, als auch einer betrieblichen Nutzung nicht möglich.

Beispiel Ein Unternehmer schenkt seinem Kunden eine Flasche Wein für EUR 42,02 netto zzgl. EUR 7,98 Umsatzsteuer (19%). Dies ergibt EUR 50 brutto.
Die Pauschalsteuer errechnet sich folgendermaßen: EUR 15,00 (30% des Bruttowertes) + EUR 2,18 (9% Kirchensteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag) = EUR 17,18.
Der Geschenkwert ergibt sich aus dem Nettowert von EUR 42,02 zzgl. der Pauschalsteuer von EUR 17,18.
Der Gesamtwert des Geschenkes beträgt demnach EUR 59,20 und übersteigt somit inklusive der Pauschalsteuer die 35 EUR Grenze. Ein Betriebskostenabzug ist deswegen nicht möglich.

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