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Werden Mitarbeiter­beteiligungen für Start-ups attraktiver? – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Tipp

Werden Mitarbeiter­beteiligungen für Start-ups attraktiver?

Der Gesetzgeber will es jungen Unternehmen erleichtern, ihre Mitarbeiter durch die Ausgabe von Anteilsscheinen zu binden. Doch ob die Maßnahmen ausreichen, um das Modell wieder populärer zu machen, erscheint fraglich. Firmen und Beschäftigte sollten die neuen Regeln sorgfältig prüfen, bevor sie sich für entsprechende Programme entscheiden.

 

Mitarbeiterbeteiligungen gelten vor allem in Start-ups als ein interessantes Instrument, um Schlüsselmitarbeiter frühzeitig zu binden, ohne sofort sehr hohe Gehälter zahlen zu müssen. Allerdings waren Mitarbeiterbeteiligungsprogramme in Deutschland in den vergangenen Jahren oftmals steuerlich nicht sonderlich attraktiv. Der Grund: Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zählen alle Güter, die dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft zufließen – auch geldwerte Güter.

Im Falle der Überlassung einer Unternehmensbeteiligung liegt ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem Marktwert der Beteiligung zum Zeitpunkt ihrer Einräumung und dem vom Arbeitnehmer hierfür aufzuwendenden Kauf- oder Ausgabepreis vor. Dies führte regelmäßig zu hohen Steuerbelastungen zum Zeitpunkt der Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung, ohne dass liquide Mittel zufließen (Dry-Income). Dieser Umstand macht Mitarbeiterbeteiligungen in Deutschland kompliziert und in vielen Fällen steuerlich unattraktiv.

Geplante Reform

Der Gesetzgeber will Mitarbeiterkapitalbeteiligungen in Start-ups nun attraktiver machen. Mit Wirkung zum 1.Juli 2021 soll zunächst der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von 360 Euro auf 1.440 Euro pro Jahr angehoben werden. Weiterhin ist geplant, für Arbeitnehmer von Start-ups eine Regelung in das Einkommensteuergesetz aufzunehmen, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgeberszunächst steuerfrei bleiben. So könnte grundsätzlich Dry-Income verhindert werden. Die Besteuerung soll erst bei einem späteren Verkauf der Anteile, einem Ausscheiden aus dem Unternehmen oder ansonsten nach zehn Jahren erfolgen.

Sozialversicherungspflicht bleibt

Mit der vorläufigen Nichtbesteuerung geht jedoch – anders als im Fall der Nutzung des vorgenannten Freibetrags – keine Freistellung von der Sozialversicherungspflicht einher. Die vorläufige Nichtbesteuerung gilt außerdem nicht für Start-ups mit mehr als 250 Arbeitnehmern und einem Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro beziehungsweise einer Bilanzsumme von über 43 Millionen Euro. Weiterhin darf die Unternehmensgründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegen.

 FAZIT  Die neuen Regelungen sollen zum 1. Juli 2021 in Kraft treten und insbesondere Start-ups die Möglichkeit bieten, ihre Mitarbeiter frühzeitig zu binden, ohne unmittelbar steuerliche Konsequenzen für diese auszulösen. Trotz der positiven Wirkungen der Neuerungen wird teilweise heftige Kritik am Gesetzentwurf geübt, da dieser in der Praxis in vielen Fällen, beispielsweise bei einer Kündigung, trotz der Intention der Vermeidung von Dry-Income zu genau diesem führen kann und wird. Ob Mitarbeiterbeteiligungen durch die geplante Neuregelung also tatsächlich steuerlich attraktiver werden und in der Praxis zur Anwendung kommen, bleibt aus unserer Sicht fraglich.

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