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Extra zur Erholung – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Tipp

Extra zur Erholung

Der lang ersehnte Urlaub verspricht Zeit zur Regeneration und zum Erhalt der Leistungsfähigkeit. Doch die Reisekosten sind fast überall deutlich gestiegen. Schön, wenn der Arbeitgeber mit einem Zuschuss zur Entspannung beitragen und auch sparen kann.

Gehaltszuschüsse für den Urlaub waren schon immer beliebt und sind bei manchen Arbeitgebern als „Urlaubsgeld“ Bestandteil des Jahresgehalts. Der Nachteil der vollen Steuer- und Sozialversicherungspflicht solcher Urlaubsgelder schlägt sich jedoch direkt aufs Portemonnaie der Arbeitnehmer durch und erhöht zudem die arbeitgeberseitigen Kosten der Sozialversicherung deutlich. Mit Erholungsbeihilfen können Arbeitgeber ihre Beschäftigten finanziell so bezuschussen, dass sie Steuern und Sozialabgaben sparen und netto mehr beim Urlauber ankommt.

Extras für die ganze Familie

Unter einer klassischen Erholungsbeihilfe sind freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verstehen, die er seinen Mitarbeitern und gegebenenfalls deren Familienmitgliedern zweckgebunden für den Erholungsurlaub zur Verfügung stellt. Das kann sowohl durch die Auszahlung eines Zuschusses geschehen als auch durch Sachbezüge, zum Beispiel in Form eines Hotel- oder Wellnessgutscheins oder der Übernahme anderer erholungs- und gesundheitsfördernder Leistungen. Dadurch wäre auch ein Zuschuss für den Urlaub zu Hause begünstigt.

Der Arbeitgeber muss jedoch sicherstellen, dass seine Erholungsbeihilfe auch zu Erholungszwecken verwendet wird. Dies geschieht einerseits durch die Leistung der Erholungsbeihilfe in zeitlicher Nähe zum Erholungsurlaub, also in einem Zeitraum von drei Monaten vor oder auch nach dem Erholungsurlaub. Bei einem Zuschuss in bar sollte der Arbeitnehmer zudem die Buchung einer Urlaubsreise nachweisen oder dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass er die Beihilfe für Erholungszwecke genutzt hat.

25 Prozent pauschal versteuert und sozialversicherungsfrei

Derartige Zuwendungen unterliegen mit 25 Prozent pauschal der Lohnsteuer und können bis zu folgenden Höchstbeträgen netto ausgezahlt werden, denn sie bleiben darüber hinaus auch sozialversicherungsfrei:

Pro Arbeitnehmer 156 Euro
Pro Ehepartner 104 Euro
Für jedes Kind 52 Euro

Diese jährlichen Höchstbeträge sind dabei personen- und nicht fallbezogen. Die pauschal versteuerten Erholungsbeihilfen bleiben zudem sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber sie zusätzlich zum Arbeitslohn zahlt. Die Umwandlung von arbeitsrechtlich vereinbartem Urlaubsgeld ist leider nicht zulässig.

Auch für Minijobs ganz groß

Auch Mitarbeiter, die auf Minijobbasis angestellt sind, können Erholungsbeihilfe bekommen. Es gelten dabei die gleichen Obergrenzen wie für andere Arbeitnehmer. Die Regeln zur Pauschalbesteuerung und zu den Sozialversicherungsabgaben sind ebenfalls dieselben: 25 Prozent Pauschalversteuerung, sozialversicherungsfrei. Und die Erholungsbeihilfe gehört dabei nicht zum Einkommen, wodurch die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird.

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