tatort:steuern Schlagwortsuche Archiv
Des Prüfers liebste Steuer – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Umsatzsteuerprüfung

Des Prüfers liebste Steuer

Die Umsatzsteuer ist die Haupteinnahmequelle des Fiskus bei Außenprüfungen. Ein Großteil der geprüften Unternehmen wird zu hohen Nachzahlungen verpflichtet. tatort:steuern erklärt, worauf die Betriebsprüfer besonders achten.

Wenn der Fiskus eine allgemeine Außenprüfung, eine Umsatzsteuersonder- oder Lohnsteuerprüfung in einem Unternehmen durchführt, kann das für den Steuerzahler teuer werden. Einer Studie von Pricewaterhousecoopers zufolge lagen für 85 Prozent der befragten Unternehmen die Nachzahlungen über 10.000 Euro, bei einem Drittel der Befragten lagen die Umsatzsteuernachzahlungen sogar zwischen 100.000 und einer Million Euro.

Zwar gibt es bei der Umsatzsteuer den Grundsatz der Neutralität, trotz­dem bleiben in den meisten Fällen die Umsatzsteuer-Nachzahlungen eine Effektivbelastung. Verschiebungen in ein anderes Jahr oder Rechnungsberichtigungen scheitern unter anderem oft an abgelaufenen Verjährungsfristen oder Insolvenzen der Geschäftspartner. Zudem darf durch den erheblichen Zeitablauf die Zinsbelastung nicht unterschätzt werden. Der aktuelle Zinssatz beträgt immer noch sechs Prozent pro Jahr. Wenn beispielsweise im Jahr 2019 die Jahre 2014 bis 2016 geprüft werden, können bei Nachzahlungen für 2014 schnell Zinsen von 20 Prozent entstehen.

Auch die Art und Weise der Prüfungsdurchführungen unterliegt einem Wandel. So wird die Umsatzsteuer zunehmend systemisch durch den Einsatz von Software geprüft. Die reine Belegprüfung ist ein Auslaufmodell, da auch die deutsche Finanzverwaltung auf Digitalisierung setzt.

Nachfolgend gehen wir auf einige Prüfungsschwerpunkte im Rahmen der Umsatzsteuer ein, wobei diese selbstverständlich keine Vollständigkeit darstellen können:

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug steht bei einer Umsatzsteuer-Außenprüfung immer im Mittelpunkt. Dieser wird zum Beispiel versagt, weil ein Zusammenhang mit nicht abziehbaren Betriebsausgaben besteht. Probleme kann es auch geben, wenn kein Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit vorliegt. Dies ist zum Beispiel bei einer Holding der Fall, die Beteiligungen hält und Kredite vergibt. Sehr intensiv wird der Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen geprüft. Beispielhaft sei hier die Aufteilung der Vorsteuer bei teilweise umsatzsteuerpflichtiger und umsatzsteuerfreier Vermietung von Immobilien genannt.

Ein weiterer Prüfungsschwerpunkt beim Vorsteuerabzug sind die notwendigen Pflichtangaben auf Rechnungen. Immer wieder ist der Name oder die Anschrift des leistenden Unternehmers falsch oder unvollständig, oder es fehlt die Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID. Auch die übrigen Rechnungsanforderungen wie die Angabe des Steuersatzes, der Hinweis auf eine anzuwendende Steuerbefreiung, der fehlende Hinweis, dass eine Gutschrift vorliegt oder die fehlende Leistungs­beschreibung führen zur Versagung des Vorsteuerabzugs.

Zwar haben die Gerichte Rechnungsberichtigungen anerkannt, aber eine rückwirkende Berichtigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Es besteht grundsätzlich das Zinsrisiko, allerdings auch das Risiko, dass es den leistenden Unternehmer, zum Beispiel aufgrund einer Insolvenz, nicht mehr gibt.

Steuerbefreiungen

Hier geht es um die Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gegeben sind. Beispielhaft seien hier genannt: Umsätze aus Kreditvermittlungen, Vermittlungen von Umsätzen von Gesellschaftsanteilen, Vermittlung von Versicherungen, Vermietung und Verpachtung, Heilbehandlungen, Pflegeleistungen, Privatschulen oder Umsätze aus Vorträgen wissenschaftlicher Art. Ein Problem besteht darin, dass oftmals nicht nur die genannten Leistungen, sondern Paketleistungen erbracht werden. Vermietet ein Steuerpflichtiger Wohnungen und bietet darüber hinaus in einem Paket Serviceleistungen wie Catering, Wäsche- und Reinigungsservice an, kann die Gesamtleistung umsatzsteuerpflichtig sein. Auch Ärzte, die weitere Leistungen einheitlich anbieten, können betroffen sein. Bei allen oben genannten Leistungen geht es um klare Abgrenzungen, die auch vertraglich im Vorfeld zu regeln sind und der Hinzuziehung des Steuer­beraters bedürfen.

Grenzüberschreitende Lieferungen

Die sogenannten Ausfuhrlieferungen, also Lieferungen in Drittländer wie die USA oder die Schweiz, sind von der Umsatzsteuer befreit. Als Nachweis sind entsprechende Ausfuhrbelege wie die Zollpapiere vorzulegen. Fehlen diese bei einer Betriebsprüfung, werden 19 Prozent Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen nachgefordert.

Steuersatz

Beim Steuersatz stellt sich oft die Frage 7 oder 19 Prozent? Knackpunkt: Sind Voraussetzungen für eine Ermäßigung gegeben? Hier können sich insbesondere bei Kunstgegenständen, in der Gastronomie, im Medienbereich, bei ärztlichen Leistungen und in gemeinnützigen Unternehmen knifflige Fragestellungen ergeben. Im Zweifel sollte der steuerliche Berater hinzugezogen werden, der dann zum Beispiel beurteilt, ob der Verkauf des Kunstwerks oder von Speisen außer Haus begünstigt ist. Im gemeinnützigen Bereich ist abzuklären, ob ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb vorliegt. Eine rechtzeitige Klärung ist ratsam, denn in einer Reihe von Branchen gehört der Steuersatz zu den Prüfungsschwerpunkten.

Zuschüsse

Erhalten Unternehmen öffentliche oder privatrechtliche Zuschüsse, besteht oftmals erhebliches Konfliktpotenzial mit den Betriebsprüfern. Bei den sogenannten echten Zuschüssen fällt nämlich keine Umsatzsteuer an. Aber immer dann, wenn der Zuschuss mit einer Gegenleistung in Verbindung gebracht werden kann, wird der Zuschuss umsatzsteuerpflichtig.

Fotos: Robert Kneschke – stock.adobe.com