tatort:steuern Schlagwortsuche Archiv
Rückwärts – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Nachrichten

Rückwärts

Kaum haben wir uns an die gesenkten Umsatzsteuersätze gewöhnt, gelten zum 1. Januar 2021 wieder die Steuersätze von 19 und 7 Prozent. Von Anfang an war die Befristung der Umsatzsteuersenkung bis zum 31. Dezember vorgesehen. Aufgrund des ausreichenden zeitlichen Vorlaufs sollten die technischen Anforderungen diesmal besser als bei der ersten Umstellung zum 1. Juli in den Griff zu bekommen sein.

Allerdings werden auch diesmal in der Praxis einige Fragen zur Umstellung bei Firmen und Verbrauchern auftauchen. Zu erwarten ist, dass dabei die folgenden Aspekte im Fokus stehen:

Bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Firmen könnten Unklarheiten bezüglich der Abgrenzung und Rechnungsausstellung für über den Stichtag hinaus erbrachten Leistungen auftreten. Eine falsche Abgrenzung birgt das Risiko der Umsatzsteuernachbelastung für den leistenden Unternehmer oder der Gefährdung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.

Wer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird bemüht sein, Leistungen möglichst noch bis zum 31. Dezember 2020 zu erhalten. Wenn zum Beispiel bei der Lieferung von Elektrofahrzeugen oder bei Baumaßnahmen eine rechtzeitige Leistungserbringung nicht möglich ist, stellt sich die Frage der Gestaltung zur Sicherung des abgesenkten Steuersatzes.

Sprechen Sie uns in solchen Fällen an, um Risiken zu vermeiden.

©  mantinov - stock.adobe.com