Elektronische Kassensysteme
Umrüsten in schweren Zeiten
Als hätten der Handel und die Gastronomie nicht genug Probleme am Hals, beharrt das Bundesministerium für Finanzen auf seiner Vorgabe, elektronische Kassensysteme bis zum 30. September 2020 zum Schutz vor Manipulation mit einem zertifizierten Sicherungssystem auszustatten. Zum Glück haben die meisten Landesfinanzbehörden eine Nichtbeanstandungsregel bis Ende März 2021 erlassen.
Bereits durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen aus dem Jahr 2016 wurde neben der Möglichkeit der Durchführung einer Kassen-Nachschau eine weitere Vorschrift eingeführt, die fordert, dass eingesetzte elektronische Kassensysteme bestimmten Voraussetzungen genügen. Insbesondere müssen diese durch eine zertifizierte technische Sicherungseinrichtung geschützt werden. Für die Umrüstung galt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2020. In einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. August 2020 wird diese Frist zusammengefasst wie folgt bestätigt:
- Es wird klargestellt, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Ausrüstungen umgehend zu erfüllen sind.
- Es werde aber nicht beanstandet, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügten.
- Betont wird, dass die Belegausgabepflicht, die in der Vergangenheit erhebliches Aufsehen erregt hat, hiervon unberührt bleibt, also zu erfüllen ist.
Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme fände längstens bis Ablauf der Frist (also bis zum 30. September 2020) keine Anwendung. Auch die Mitteilungspflicht sei, solange die elektronische Übermittlungsmöglichkeit nicht bestünde, nicht zu erfüllen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit würde gesondert bekannt gegeben. - Das BMF weist ferner darauf hin, dass dauerhafte Erleichterungen oder gar Befreiungen nicht zulässig sind. Erleichterungen von steuerrechtlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten könne es nur für eine gewisse Zeit auf Antrag geben. Persönliche Gründe wie Alter und Krankheit seien regelmäßig kein Grund, um Erleichterungen bewilligt zu bekommen.
- Schließlich wird darauf hingewiesen, dass eine längere Frist über den 30. September 2020 hinaus nicht in Betracht kommt.
Unabhängig von der Frage, ob nicht eine Verlängerung angezeigt wäre, um in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten Steuerpflichtige nicht mehr als erforderlich zu belasten, ist es problematisch, dass die Mehrheit der Bundesländer in den vergangenen Wochen eine längere Frist gewährt hat. Entsprechende Verlautbarungen mit einer Verlängerung der Frist – zumeist bis zum 31. März 2021 – gab es bisher aus Baden-Württemberg, Hessen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Berlin und Brandenburg. Dieser Widerspruch ist für die umrüstungspflichtigen Unternehmen mehr als misslich, aber die nötige Abstimmung zwischen Bund und Ländern wird es nicht geben, weil die Bundesländer dies nicht für erforderlich erachten. Da Steuerpflichtige im Regelfall mit den Länderfinanzbehörden zu tun haben, sollten sie sich auf ihre jeweilige Landesregelung berufen. Diese bindet die jeweilige Landesfinanzverwaltung und ist insofern die Richtschnur.
Trotzdem sollten betroffene Unternehmer nicht zu lange zögern, bis sie die Umrüstung vornehmen. Ewig werden sich auch die Landesfinanzbehörden nicht hinhalten lassen, und der 31. März 2021 ist schneller da, als man denkt. Spekulieren Sie besser nicht darauf, dass die Frist ein weiteres Mal verlängert wird.
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