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Lohnt sich Liebhaberei? – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Photovoltaikanlagen

Lohnt sich Liebhaberei?

Die Photovoltaikanlage auf dem Dach dient zwar dem Klimaschutz, aber nicht unbedingt einem entspannten Verhältnis zum Finanzamt. Unter Umständen kann eine neue Vereinfachungsregelung Abhilfe schaffen. tatort:steuern erklärt, warum auch dabei Vorsicht geboten ist.

Die Motive für den Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines Blockheizkraftwerks sind vielfältig. Die einen wollen einen kleinen Beitrag für den Umweltschutz leisten, die anderen schielen auf die Einspeisevergütung und streben nach Gewinn. Aus steuerlicher Sicht ist der Betreiber, der den erzeugten Strom gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist, ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Somit erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb und unterliegt der Einkommensteuer. Das hat zur Folge, dass ein Gewinn beziehungsweise ein Verlust ermittelt werden muss und entsprechende Steuererklärungen abzugeben sind. Auf die Höhe der Einnahmen oder des Gewinns kam es dabei – bisher – nicht an.

Da der bürokratische Aufwand oftmals in keinem Verhältnis zu den Einnahmen stand, hat das Bundesministerium der Finanzen reagiert und nun eine Vereinfachungsreglung geschaffen. Danach unterstellt das Finanzamt eine einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei seit Inbetriebnahme, wenn der Betreiber schriftlich die Inanspruchnahme der neuen Regelung erklärt. Die Erklärung wirkt auch für die Folgejahre. In Zukunft entfallen dadurch Erklärungs- und Abgabepflichten. Wer kann nun die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen?

Erfasst werden Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu zehn Kilowatt und Blockheizkraftwerke mit einer elektrischen Leistung bis zu 2,5 Kilowatt. In jedem Fall muss die Anlage nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig in Betrieb genommen worden sein.

Aber: Was zunächst als Entgegenkommen der Finanzverwaltung erscheint, birgt eine nicht zu unterschätzende Gefahr. Die Vereinfachungsregelung unterstellt, dass diese kleinen Anlagen von Beginn an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurden. Sollten frühere Einkommensteuerbescheide noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder vorläufig hinsichtlich dieser Einkünfte sein, hat dies zur Folge, dass mögliche Verluste rückwirkend aberkannt werden. Nachzahlungen zur Einkommensteuer sind die Konsequenz. Das Steuersparmodell der Vergangenheit kann so zum unerwünschten Bumerang werden.

In Bezug auf die Umsatzsteuer hat die Ausübung des Wahlrechts aber leider keine Auswirkung. Im Umsatzsteuerrecht kommt es lediglich darauf an, ob Einnahmen erzielt werden. Somit bleibt es für Umsätze aus dem Betrieb dieser Anlagen bei einer grundsätzlichen Umsatzsteuerpflicht. Ein Ausweg kann hier die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung sein. Bei Umsätzen, die im Vorjahr den Betrag von 22.000 Euro nicht überstiegen, wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Ein Vorsteuerabzug ist dann allerdings auch nicht mehr möglich.

FAZIT Was auf den ersten Blick als Vereinfachung erscheint, könnte sich in vielen Fällen als Mogelpackung herausstellen. Erst nach Prüfung aller steuerlichen Auswirkungen seit Inbetriebnahme der Anlage sollte die Entscheidung zum Liebhabereiwahlrecht getroffen werden. Sprechen Sie uns an. Wir klären, ob die Inanspruchnahme des neuen Wahlrechts Vorteile für Sie bringen kann.

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