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Unternehmen, die beim Finanzamt eine Fristverlängerung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat beantragen oder beantragt haben, sind zu einer Sondervorauszahlung auf die Steuer am Jahresanfang verpflichtet. Diese Zahlung kann auf Antrag für das Jahr 2021 teilweise oder sogar vollständig herabgesetzt werden. Wichtig ist dabei, dass der Antrag bis zum 31. März 2021 beim Finanzamt eingeht. Zudem muss der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweisen, dass er unmittelbar und erheblich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist. Der Antrag ist am einfachsten mit einer berichtigten Anmeldung der Sondervorauszahlung via ELSTER oder dem entsprechenden Formular beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die berichtigte Anmeldung hat keine Auswirkungen auf die gewährte Dauerfristverlängerung. Die Regelung soll in allen Bundesländern gelten, wobei die Antragsmodalitäten in einzelnen Bundesländern geringfügig voneinander abweichen können.

Pressemitteilung der OFD Karlsruhe vom 22.01.2021

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