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Vererbt

Testamente können oft zum Anlass für Streit unter Erben werden. So stellt sich mitunter die Frage, ob Verstorbene zu der Zeit, in der sie ihren letzten Willen verfasst haben, überhaupt testierfähig waren. Grundsätzlich gilt: Bis zum Beweis des Gegenteils ist der Erblasser als testierfähig anzusehen. Wird aber im Nachhinein die Testierfähigkeit aufgrund einer geistigen Krankheit nicht bestätigt, muss der vermeintliche Erbe noch viele Jahre nach dem Erbfall sämtliche Nachlassgegenstände an die gesetzlichen Erben herausgeben. Der für erbrechtliche Streitigkeiten zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat sich aktuell mit solch einem Fall auseinandergesetzt. Eine millionenschwere, kinderlose und alleinstehende Dame hatte durch ein Testament im Jahr 2008 und einen vom Notar geschlossenen Erbvertrag im Jahr 2014 ihren Steuerberater als Erben eingesetzt. Bereits zur Erteilung des Erbscheins nach deren Tod im Jahr 2015 hatte das Amtsgericht Hannover ein psychiatrisches Gutachten eingeholt, das der Verstorbenen aufgrund wahnhafter Störungen Testierunfähigkeit bescheinigte. Dieses Gutachten hielten neben dem Amtsgericht Hannover auch das Landgericht Hannover und der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle für überzeugend und stellten fest, dass der Steuerberater nicht Erbe ist.

OLG Celle, Urteil vom 27.12.2022, Az.: 6 U 2/22

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