Umsatzsteuer
Runter und rauf
Der Gesetzgeber hat sehr kurzfristig zum 1. Juli für ein halbes Jahr die Umsatzsteuersätze gesenkt. Viel Zeit für die Umstellung hatten Unternehmen nicht. Zum Jahreswechsel steht die erneute Umstellung auf die alten Sätze an. tatort:steuern listet auf, was zu beachten ist.
Beim Verbraucher soll sie die Konsumlaune wecken, den Unternehmern trieb sie Schweißperlen auf die Stirn – der Umsatzsteuersenkung der Bundesregierung steht Deutschland gespalten gegenüber. Tatsache ist in jedem Fall: Die kurzfristige und für viele überraschende Reduzierung auf 16 und 5 Prozent war für alle Unternehmen eine große Herausforderung. Innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten müssen damit bis zu vier unterschiedliche Umsatzsteuersätze von Unternehmen berücksichtigt werden. Erste Erfahrungen zeigen, dass nach der Umstellung der Steuersätze zum 1. Juli nicht alles glatt läuft. Rechnungsberichtigungen und -korrekturen werden daher in vielen Fällen notwendig. tatort:steuern zeigt, worauf zu achten ist.
Der Leistungszeitpunkt als wesentliches Kriterium für die Anwendung des Steuersatzes
Wann muss welcher Umsatzsteuersatz in der Rechnung ausgewiesen werden? Die Antwort ist relativ einfach: Auf den Leistungszeitpunkt kommt es an. Unerheblich sind dagegen der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, das Rechnungsdatum oder die Vereinnahmung des Geldes.
Was gilt als Leistungszeitpunkt?
- Bei Warenlieferungen gilt die Übergabe der Ware als Leistungszeitpunkt. Wird die Ware versendet, ist das Datum der Aufgabe – zum Beispiel bei der Post oder bei der Bahn – entscheidend.
- Bei Dienstleistungen – zum Beispiel Beratungsleistungen – ist das Leistungsende der Leistungszeitpunkt.
- Im Fall von Werklieferungen, wie zum Beispiel Reparaturen, ist die Abnahme der Reparatur das korrekte Datum, bei Bauten die Abnahme durch den Erwerber. Bei Teilleistungen müssen diese grundsätzlich vereinbart sein und abgenommen werden. Für jede Teilleistung gilt der Zeitpunkt der Teilabnahme.
- Bei Dauerleistungen, wie Miet- und Leasingverträgen, wird auf den jeweiligen Leistungszeitraum – zum Beispiel monatlich – abgestellt.
- Bei nachträglichen Skonti, Boni und Rabatten ist der Steuersatz der ursprünglichen Lieferung zugrunde zu legen.
Was ist zu beachten und zu veranlassen?
Aufgrund der kurzfristig erfolgten Steuersatzsenkungen bereits ab dem 1. Juli 2020 blieb wenig Zeit, sich auf die geplanten Änderungen einzustellen. Daher ist anzuraten, soweit noch nicht erfolgt, sich kurzfristig mit den konkreten umsatzsteuerlichen Fragestellungen der Steuersatzänderungen auseinanderzusetzen. Folgende konkrete Prüfungen und Handlungen sind zu empfehlen:
- Anpassung der EDV: Hier geht es insbesondere um die Buchführungs- und Kassensysteme mit hinterlegten Steuerschlüsseln. Es müssen mehrere Umstellungszeitpunkte in diesem Jahr im Auge behalten werden.
- Preisbildung und Neuauspreisung prüfen: Bitte beachten Sie hierbei, dass das Bundesfinanzministerium großzügige Vereinfachungsmöglichkeiten für den Handel vorgesehen hat. • Zeitliche Abgrenzung der Umsätze, die von der Steuersatzsenkung erfasst sind: Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wann der Leistungszeitpunkt oder Leistungszeitraum vorliegt.
- Dauerleistungen und langfristige Verträge: Zum Beispiel Miet- oder Leasingverträge sind mit einem Nachtrag zum bestehenden Vertrag anzupassen.
- Vorsteuerabzug prüfen: Eingangsrechnungen und die dort zutreffende Anwendung der korrekten Steuersätze dürften in besonderem Maße zu beachten sein.
- Umgang mit Gutscheinen prüfen: Einzweck- und Mehrzweckgutscheine sind zu unterscheiden. Bei Einzweckgutscheinen ist der Steuersatz bei Ausgabe des Gutscheins zu berücksichtigen, bei Mehrzweckgutscheinen der Steuersatz bei Einlösung des Gutscheins.
Vorsicht bei Teilleistungen und Anzahlungen
Eine besondere Bedeutung kommt der Abgrenzung von Teilleistungen bei Ratenzahlungen zu. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer einheitlichen Gesamtleistung, für die eine gesonderte Vergütung vereinbart wird. Kunden werden genauestens auf den Ausweis des korrekten Steuersatzes achten.
Beispiel: Unternehmer U1 erbringt IT-Dienstleistungen. Für Unternehmen U2 werden Dienstleistungen zur Erstellung einer Website erbracht. Hierbei erbringt Unternehmer U1 Programmierarbeiten in drei Teilabschnitten mit jeweils unterschiedlichen, abgrenzbaren Themen. Für jeden Teilabschnitt sind 1.000 Euro plus 19 Prozent Umsatzsteuer, also 1.190 Euro brutto vereinbart. Der erste Teilbereich ist am 15. Juni 2020 abgeschlossen, die beiden weiteren Teilleistungen folgten am 10. Juli und am 20. Juli 2020. Welcher Steuersatz gilt?
Es wurden abgrenzbare Teilleistungen vereinbart. Für den anzuwendenden Umsatzsteuersatz ist der jeweilige Fertigstellungszeitpunkt der einzelnen Teilleistungen entscheidend. Dies bedeutet, dass für die Teilleistung im Juni 2020 noch der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent gilt, da die Leistung vor dem 1. Juli 2020 ausgeführt wurde. Die anderen beiden Teilleistungen wurden erst nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt. Für sie gilt der Steuersatz von 16 Prozent.
Das gilt auch für Bauleistungen, die nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) als Teilleistungen nach Baufortschritt abgerechnet werden.
Auch bei Anzahlungen sollte verstärkt auf korrekte Umsatzsteuersätze geachtet werden. Wurde eine Anzahlung vor dem 1. Juli 2020 mit 19 Prozent vereinnahmt und die Leistung erst zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020 mit 16 Prozent erbracht, ist die Umsatzsteuer zu berichtigen.
Beispiel: Unternehmer U stellt seine Rechnung mit 19 Prozent Umsatzsteuerausweis am 15. Juni 2020 in Höhe von 119 Euro. Kunde K zahlt den Rechnungsbetrag von 119 Euro am 20. Juni 2020. Aufgrund von Lieferproblemen wird die Ware jedoch erst am 5. Juli 2020 an K geliefert. Der Leistungszeitpunkt liegt somit im Zeitfenster des ermäßigten Steuersatzes von 16 Prozent. Unternehmer U hat die Rechnung zu berichtigen und den Differenzbetrag an K zurückzuzahlen.
Was ist zu tun, wenn die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen wurde?
Aufseiten des Rechnungsausstellers ist zu beachten, dass eine gegebenenfalls zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer auch dem Fiskus geschuldet wird. Eine Berichtigung oder der Austausch der falschen Rechnung ist nach den Vorgaben der Finanzverwaltung grundsätzlich möglich. Auf Kundenseite darf der Rechnungsempfänger einen zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag nicht geltend machen.
Praxis-Tipp für eine rückwirkende Rechnungsberichtigung: Damit die rückwirkende Berichtigung der falschen Rechnung zulässig ist, bedarf es folgender Voraussetzungen:
- Es muss eine fehlende oder fehlerhafte Angabe in der Rechnung gegeben sein.
- Die Berichtigung muss so erfolgen, dass die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung ausgestellt wird.
- Die neue Rechnung muss einen Hinweis zur fehlerhaften Rechnung enthalten.
Werden diese Anforderungen erfüllt, kann sich die Finanzverwaltung einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung nicht verweigern.
Im Gegensatz zu „normalen“ Rechnungen müssen sogenannte Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto geringere Anforderungen erfüllen. Insbesondere bei fehlerhaften Kassenbons sollte es ausreichend sein, dass der ursprünglich falsche Kassenbon storniert und stattdessen ein korrekter Kassenbon erstellt wird. Ein Bezug auf den ursprünglich falschen Beleg dürfte hier nicht möglich sein.
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