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Getauft ist getauft – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Getauft ist getauft

„Alle Dinge sind möglich dem, der da glaubt.“* Jene die glauben, der Kirchensteuer entgehen zu können, weil sie zeitlebens nie eine Kirche besucht und in der Steuerklärung „nicht kirchensteuerpflichtig“ angekreuzt haben, lernen schnell, dass fiskalisch vieles möglich ist, auch wenn sie nicht gläubig sind. Denn: Wer getauft wurde und nie seinen Kirchenaustritt erklärte wird zur Kirchensteuer herangezogen. Allein die Kindstaufe begründet das Mitgliedsverhältnis zur Religionsgemeinschaft – auch ohne Berücksichtigung des Kindeswillens.

Ein Unternehmer aus Mecklenburg-Vorpommern hatte gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer geklagt. Er gab an, über seine Kindstaufe weder von seinen Eltern noch von der Kirchengemeinde jemals informiert worden zu sein. Drum prüfe rechtzeitig – vor dem Eintritt ins Berufsleben, ob der Austritt aus der Kirchengemeinschaft nötig wird!

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.07.2019, 1 K 367/17

*Markus 9,23

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