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außergewöhnlich
Auf ärztliche Verordnung nahm eine Frau mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen an einem Funktionstraining in Form von Wassergymnastik teil – zunächst in einem Kneipp-Verein, später in einem Fitnessstudio. Dort musste sie Mitglied im Studio und einem Verein werden sowie ein „Grundmodul“ buchen, das auch den Zugang zum Schwimmbad und zur Sauna umfasste.
Während die Krankenkasse die Kursgebühren übernahm, trug die Klägerin die Mitgliedskosten selbst und machte diese in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Im darauffolgenden Prozess erkannte das Finanzgericht lediglich Fahrtkosten und Vereinsbeiträge an. Der BFH bestätigte: Die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Es fehlt an einer tatsächlichen Zwangslage, da die Kosten nicht zwingend zur Heilung beitragen und die Leistungen auch von Gesunden genutzt werden. Maßgeblich sei die Möglichkeit der Nutzung weiterer Angebote, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen wurden. Das Urteil zieht eine klare Grenze zwischen Krankheitskosten und freiwilligen Gesundheitsmaßnahmen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. November 2024, AZ: VI R1/23
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