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Vermögende Ehegatten aufgepasst! – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Vermögende Ehegatten aufgepasst!

Gerade in Ehen mit einem Alleinverdiener ist der Irrglaube weitverbreitet, es gebe gemeinschaftliches Vermögen. Wird kein Ehevertrag geschlossen, leben beide Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, und jeder behält sein Vermögen für sich. tatort:steuern erklärt die sich daraus ergebenden steuerlichen Risiken für nicht erkannte Zuwendungen unter den Ehegatten.

Die Realität sieht oft so aus: Ein Ehegatte übernimmt die Kindererziehung und hat fortan über viele Jahre kein oder nur ein geringes Einkommen. Der andere konzentriert sich auf die Erwerbsarbeit und erzielt im besten Fall gute bis sehr gute Einkünfte. Aus diesem Einkommen wird nicht nur der Lebensunterhalt bestritten, sondern es werden auch Beiträge für gemeinsame Lebensversicherungen entrichtet, der Kapitaldienst für die erworbene Ferienimmobilie bedient, und auf die Bankkonten und das Wertpapierdepot haben beide Ehegatten Zugriff. Da der Vermögensaufbau nur durch einen Ehepartner erfolgt, ist in diesen Fällen nur scheinbar „gemeinschaftliches Vermögen“ entstanden. Gleiches gilt für Schulden. Anders als oft behauptet, haftet der eine Ehepartner nicht für die Schulden des anderen – es sei denn, die Bank hat eine gemeinsame Haftung des Paars verlangt und im Kreditvertrag festgeschrieben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt eine solche Kredittilgung für eine gemeinsame vermietete Immobilie eine Schenkung dar. Auch der Zahlungseingang auf ein gemeinsames Oder-Konto kann eine solche Zuwendung auslösen, insbesondere wenn der nicht erwerbstätige Ehegatte daraus Beträge für den eigenen Vermögensaufbau entnimmt. Überträgt dieser Ehegatte dann zu Lebzeiten Vermögen auf die Kinder, kann das Finanzamt hellhörig werden und den „einkommenslosen Vermögensaufbau“ beim Schenker hinterfragen.

Doch auch im Todesfall eines Ehegatten können solche unbewussten lebzeitigen Schenkungen zwischen den Ehegatten auffliegen. Denn dann sind die Vermögen getrennt zu bewerten und der entstandene Zugewinn während der Ehe ist zu ermitteln. Danach teilen sich die Eheleute die Differenz zwischen ihrem Endvermögen und dem Anfangsvermögen jeweils zur Hälfte. Schenkungen mindern den ausgleichsfähigen Zugewinn. Fällt das Vermögen im Nachlass deutlich höher oder geringer aus, als vom Finanzamt vermutet, kann es zu unangenehmen Rückfragen kommen. Da Schenkungen dem Finanzamt zeitnah anzuzeigen sind, steht so schnell der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum.

Dies lässt sich durch „Legalisierung“ der Schenkung/en – auch rückwirkend – vermeiden. Mit der sogenannten Güterstandsschaukel wird ein notarieller Ehevertrag geschlossen, der die Zugewinngemeinschaft beendet und den Güterstand der Gütertrennung begründet. Dadurch entsteht eine gesetzliche Zugewinnausgleichsforderung eines Ehegatten. Diese unterliegt nicht der Schenkungsteuer und ermöglicht, bei entsprechenden Verhältnissen Vermögenswerte zwischen den Ehegatten steuerfrei zu übertragen. Neben der Vermeidung einer drohenden Einstufung der Zuwendungen an den einkommenslosen Ehegatten als Schenkung können so für Schenkungen jedes der Ehegatten an die Kinder steuerliche Freibeträge optimal ausgeschöpft werden. Nach Abwicklung der früheren Zugewinngemeinschaft kann dann in den gesetzlichen Güterstand zurückgekehrt werden.

Ein Ehepaar kann also völlig legal zwischen der Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft hin und her „schaukeln“. Neben der daraus resultierenden Steuervermeidung wird der vermögensärmere Partner abgesichert. Diese Vorgehensweise flankiert rechtssicher den Gedanken der „wirtschaftlichen Einheit“ zwischen Ehepartnern.

Es ist wichtig, sich mit dem Thema frühzeitig zu beschäftigen. Denn: Die Güterstandsschaukel funktioniert nur während der Ehe – nicht mehr nach dem Tod eines Ehegatten. Diese Art der Vermögensübertragung hat enorme Vorteile, birgt jedoch auch einige steuerliche Risiken. Eine Beratung im Einzelfall ist daher unabdingbar. Höhere Notar- und Beratungskosten sind einzukalkulieren.

Wer befürchtet, bereits wegen der Einzahlungen eines Ehepartners auf ein gemeinsames Oder-Bankkonto erhebliche über den Steuerfreibetrag hinausgehende Beträge erhalten zu haben, sollte schriftlich vereinbaren, dass die Verfügung über Kontoguthaben nur für den vermögenderen Ehepartner möglich ist. Eine solche Einschränkung der Verfügungsgewalt wird vom Finanzamt anerkannt, wenn diese nicht rückwirkend vereinbart und mit Sicherungsmaßnahmen verbunden wird. Zur Vermeidung von Auslegungsfragen und – schlimmer noch – der Einstufung als Rückschenkung sollten solche Vereinbarungen jedoch niemals ohne vorherigen anwaltlichen Rat abgeschlossen werden. Für Ehegatten existiert bei der Schenkungsteuer ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro, der sich alle zehn Jahre erneuert.

 

Übrigens

Wie brisant höhere Geldeingänge auf ein Konto der Ehegatten sein können, zeigt folgendes Beispiel: Unternehmer A veräußert seinen Gewerbebetrieb für drei Millionen Euro. Der Erwerber überweist den Kaufpreis auf das gemeinsame Konto. Somit besteht die Gefahr, dass das Finanzamt diese Zahlung als Schenkung des A an seine Ehefrau in Höhe von 1,5 Millionen Euro wertet.

© Micheile Henderson; Sahand Hoseini – unsplash.com