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Beitrag – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Zu den zahlreichen Branchen, die von den Folgen der Pandemie-Maßnahmen existenzgefährdend betroffen sind, gehören die Unternehmen der Fitnessbranche. Viele Sportstudios kamen ihren Mitgliedern entgegen und verzichteten für die Monate des Lockdowns auf die Beitragszahlungen. Andere baten ihre Trainierenden zur Weiterzahlung und versprachen dafür beitragsfreie Zeiten, wenn die Verträge auslaufen, oder gaben Gutscheine in Höhe des nicht genutzten Leistungsumfangs aus. Diese Zahlungen gelten als Anzahlungen für die Zukunft und sind somit umsatzsteuerpflichtig. Weniger kulante Studiobosse bestanden auf ihren Vertragsklauseln, nach denen ihre Kunden keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge hatten, wenn es dem Studio aus Gründen, die es selbst nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt), unmöglich ist, Leistungen zu erbringen. Generell sind auch diese Unternehmen zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet. Dies setzt jedoch einen Leistungsaustausch voraus, das heißt, dass es einen Leistungserbringer und einen Leistungsempfänger gibt. Diese Zahlungen an das Fitnessstudio werden daher als eine Art Entschädigung angesehen und nicht als Entgelt. Dementsprechend fehlt die Bemessungsgrundlage, und Umsatzsteuer auf Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen darf nicht verlangt werden.

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