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Knifflige Konstrukte – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Treuhandverhältnisse

Knifflige Konstrukte

Die Motive für die Begründung eines Treuhandverhältnisses sind vielfältig. Maßgeblich können die Bündelung von Gesellschaftermacht, die Überwindung von Beteiligungshindernissen sowie die Gestaltung der Gesellschafternachfolge, aber auch Steuerersparnisse oder die Sicherung von Krediten sein. tatort:steuern erklärt, was Sie bei der Begründung eines Treuhandverhältnisses beachten müssen.

In einem Treuhandverhältnis tritt eine natürliche Person (Treuhänder) im Außenverhältnis als Gesellschafter auf und ist berechtigt, über einen Geschäftsanteil zu verfügen. Für andere Unternehmen ist das Treuhandverhältnis nicht erkennbar, insbesondere da der Treuhänder auch in das Handelsregister eingetragen ist. Im Innenverhältnis hingegen ist der Treuhänder gegenüber einem Gesellschafter – dem Treugeber – an die getroffenen Abreden gebunden.

Das Treuhandverhältnis über einen GmbH-Anteil kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Tritt ein Gesellschafter einen Geschäftsanteil zur Besicherung einer Forderung an einen Gläubiger ab, liegt eine sogenannte eigennützige Sicherungstreuhand vor. In diesem Fall ist der Treuhänder – im Gegensatz zur fremdnützigen Treuhand (Verwaltungstreuhand) – nicht an die Weisungen des Treugebers gebunden.

Der Treuhandvertrag

Stets erforderlich ist der Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen Treugeber und Treuhänder. Grundsätzlich kann ein Treuhandvertrag formfrei geschlossen werden. Es ist jedoch ratsam, den Vertrag schriftlich zu formulieren und notariell beurkunden zu lassen – dies ist in einigen Fällen unbedingt notwendig. So ist bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen einer bestehenden GmbH an einen Treuhänder (sogenannte Vereinbarungstreuhand) die notarielle Beurkundung zwingend erforderlich. Werden die Geschäftsanteile hingegen schon vor der Gründung der GmbH Bestandteil eines Treuhandvertrags (sogenannte Erwerbstreuhand), ist eine Beurkundung des Vorgangs nicht zwingend, aber sinnvoll.

Im Treuhandvertrag sollten die einzelnen Rechte und Pflichten von Treugeber und Treuhänder detailliert geregelt werden. Insbesondere sollte festgelegt werden, für welche Handlungen im Innenverhältnis der Gesellschaft der Treuhänder der Zustimmung des Treugebers bedarf und wem gegenüber er zur Offenlegung des Treuhandverhältnisses berechtigt ist. Dies ist vor dem Hintergrund der steuerlichen Anerkennung des Treuhandverhältnisses entscheidend.

Die Begründung eines Treuhandverhältnisses ist offen oder verdeckt möglich. Im Fall einer verdeckten Begründung erlangen nicht einmal die Mitgesellschafter Kenntnis von dem Treuhandverhältnis. Einzig gegenüber dem Finanzamt ist das Treuhandverhältnis zwingend offenzulegen. Dies ist auch im Interesse des Treuhänders, da nicht er, sondern der Treugeber gegenüber dem Finanzamt als Gesellschafter angesehen werden soll und seine Gewinne aus den Erträgen seiner Gesellschaftsanteile selbst zu versteuern hat.

Zudem ist seit Oktober 2017 die Anmeldung zum Transparenzregister erforderlich. Dieses ist seit Januar 2020 für jedermann öffentlich einsehbar und enthält Angaben (unter anderem Name, Geburtsdatum und Wohnort) zu den wirtschaftlich Berechtigten von Kapitalanteilen, sofern die Personen mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an einer Gesellschaft halten. Hält ein Treuhänder für einen Treugeber mehr als 25 Prozent der Anteile an einer Gesellschaft, so sind sowohl Treuhänder als auch Treugeber im Transparenzregister anzumelden. Auf Antrag kann – sofern überwiegende schutzwürdige Interessen vorliegen – ein Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme gestellt werden.

Steuerliche Anerkennung von Treuhandverhältnissen

Für die steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses über GmbH- Geschäftsanteile kommt es darauf an, dass klar und eindeutig nachgewiesen werden kann, wem die Anteile tatsächlich zuzurechnen sind. Hierbei sind die zivilrechtliche und die steuerrechtliche Betrachtung zu unterscheiden.

Grundsätzlich fallen das zivilrechtliche und das wirtschaftliche Eigentum nicht auseinander. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer zusteht. Eine solche Situation entsteht, wenn eine Person durch entsprechenden Vertrag das Recht erlangt, den zivilrechtlichen Eigentümer von der Herrschaft über das Wirtschaftsgut auszuschließen. So ist es auch bei Treuhandverhältnissen. Das Wirtschaftsgut ist dann nicht dem Treuhänder, sondern dem Treugeber zuzurechnen.

In der Regel genügt zum Nachweis des Treuhandverhältnisses gegenüber dem Finanzamt das zeitnahe Vorlegen des notariell beurkundeten Treuhandvertrags nach dessen Abschluss. Bei nicht beurkundeten Treuhandverträgen (Erwerbstreuhand) sollte sofort bei Abschluss eine Offenlegung gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

Steuerliche Fallstricke

Negative steuerliche Konsequenzen entstehen bei Treuhandverhältnissen immer dann, wenn diese durch das Finanzamt nicht anerkannt werden. Ist der Treuhandvertrag beispielsweise nicht so ausgestaltet, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen zweifelsfrei und zu jeder Zeit beim Treugeber liegt, entsteht das erhebliche Risiko, dass die Begründung oder Beendigung des Treuhandverhältnisses als steuerlich relevante Vermögensübertragung angesehen wird. In diesem Fall wäre für beide Vorgänge Schenkungsteuer abzuführen oder die Eigentumsübertragung zumindest als geldwerter Vorteil zu berücksichtigen.

FAZIT Die Begründung eines Treuhandverhältnisses im Rahmen einer GmbH-Beteiligung kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. Bei der Begründung des Treuhandverhältnisses und insbesondere bei der Ausgestaltung des Treuhandvertrags ist jedoch besondere Sorgfalt aufzuwenden, um steuerliche Risiken zu minimieren. Intensive Beratung ist daher ratsam. •

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