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Schluss mit dem Wucher – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Zinsen

Schluss mit dem Wucher

Hohe Steuernachforderungen lässt sich der Fiskus bislang mit sechs Prozent Zinsen vergolden. Mehrfach wurde der hohe Satz vom Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit als angemessen anerkannt. Doch zuletzt urteilten die Richter anders. tatort:steuern erklärt, was sich nun ändert.

Das Wort „Zins“ ist ein Lehnwort aus einer früheren Vermögens- oder Einkommensabgabe. Das lateinische „census“ bedeutet „Abschätzung“, woraus sich zur Zeit der Merowinger – vom fünften bis zur Mitte des achten Jahrhunderts – der Zensus als Synonym für Abgaben entwickelte. Da ist es naheliegend, dass der Fiskus auch heute noch von Zinsen profitieren will. Bei zeitversetzter Zahlung seiner „Einnahmen“ verzinst er die Schuld – und zwar nicht zu knapp.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden verzinst, wenn es eine gesetzliche Regelung dafür gibt. Das ist der Fall für

In allen Fällen beträgt der Zinssatz bislang 0,5 Prozent für jeden vollen Monat, also sechs Prozent per anno. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass auf Bankguthaben heute vielfach schon Negativzinsen gezahlt werden müssen oder Darlehensverzinsungen im Promillebereich zu haben sind, ist das schon fast unglaublich. Da fragt sich der Zinsschuldner, wie die eingangs zitierte „Abschätzung“ beziehungsweise die Bewertung des Zinsvorteils bei Kapitalüberlassung unter den Marktbedingungen der vergangenen Jahre begründet wurde.

Zwar bleiben angefangene Monate bei der Zinsberechnung durch den Fiskus unberücksichtigt, und der zu verzinsende Betrag ist für die Berechnung jeweils auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden, aber dennoch grenzt das in der aktuellen Niedrigzinsphase an Wucher.

Daran ändert auch nichts, dass Zinsen nicht festgesetzt werden, wenn sie den Betrag von zehn Euro unterschreiten. Liegen sie darüber, werden sie mit einem Zinsbescheid festgesetzt und unterliegen der Festsetzungsverjährung. Kleiner Wermutstropfen für den Staat: Der hohe Zinssatz gilt auch andersherum, wenn der Fiskus eine Steuererstattung auszahlen muss.

ACHTUNG Nicht zu verwechseln sind Zinsen mit Säumniszuschlägen. Letztere werden nur erhoben, wenn der Steuerpflichtige eine Zahlung nicht bei Fälligkeit leistet.

Verfassungsrichter schreiten ein

Die bekanntesten Zinsen sind die oben genannten Zinsen auf Steuernachforderungen oder Steuererstattungen, die sogenannte „Vollverzinsung“. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Juli 2021 ist diese Vollverzinsung mit unserem Grundgesetz nicht mehr vereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat zugrunde gelegt wird. Für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 ist das bisherige Recht dennoch weiter anwendbar. Hingegen gilt für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2019 eine Anwendungssperre, und der Gesetzgeber ist verpflichtet, für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungs­gemäße Neuregelung zu treffen.

Die Unvereinbarkeitserklärung erfasst jedoch leider nur diese Vollverzinsung für die dort abschließend aufgezählten Steuerarten (unter anderem für die Einkommensteuer), und zwar sowohl in Nachzahlungs- als auch in Erstattungsfällen. Sie erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die anderen oben genannten „Zinsarten“, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen und die Verzinsung zugunsten der Steuerpflichtigen für die Prozesszinsen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat hinsichtlich der Vollverzinsung für die Zinszeiträume ab dem 1. Januar 2019 folgende Konsequenzen:

ACHTUNG Ab Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 18. August 2021 darf aus bestandskräftigen Zinsbescheiden nicht mehr vollstreckt werden. Wer hingegen die Zinsen entrichtet hat, hat das Nachsehen.

Beginn und Ende der Verzinsung

Die Verzinsung beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für die Einkommensteuer 2018 fängt sie also ab dem 1, April 2020 an – nach der sogenannten Karenzzeit.

WICHTIG Für die beiden Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 verschiebt sich aufgrund der Coronapandemie der Beginn des Zinslaufs entsprechend den jeweils verlängerten Erklärungsfristen um sechs beziehungsweise drei Monate. Bei der Einkommensteuer beginnt der Zinslauf für den Veranlagungszeitraum 2019 somit am 1. Oktober 2021 und für den Veranlagungszeitraum 2020 am 1. Juli 2022. Wie hoch der Zinssatz dafür sein wird, können wir nicht abschätzen.

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