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Geld für Erfinder – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Forschungszulage

Geld für Erfinder

Seit Beginn des Jahres 2020 hat der Gesetzgeber, für viele unbemerkt, die Forschungszulage neu geregelt. Für viele Firmen kann sich daraus eine interessante Möglichkeit zur staatlichen Förderung ihrer Innovationen ergeben.

Im Rahmen ihrer täglichen Arbeit entwickeln auch klein- und mittelständische Unternehmen oft neue Erkenntnisse oder Fertigkeiten für Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. Das vorrangige Ziel ist meist, ihre Arbeit zu vereinfachen oder Produktionsabläufe zu beschleunigen. Nicht selten werden dabei neue Arbeitspakete, Tätigkeiten oder Dienstleistungen entwickelt, deren Entwicklungsaufwendungen durch das mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Forschungszulagengesetz gefördert werden könnten.

„Die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung soll den Investitionsstandort Deutschland stärken und die Forschungsaktivitäten insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen anregen.“

Bundesfinanzministerium, Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019

Die Forschungszulage steht allen Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften (Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und selbstständig Tätigen) offen und kann unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation in Anspruch genommen werden. Die Anspruchsberechtigung setzt die Durchführung eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens voraus, mit dem nach dem 1. Januar 2020 (also ab dem 2. Januar 2020) begonnen wurde. Vorhaben, auf die dies zutrifft, sind schließlich „forschungszulagenbegünstigt“, wenn sie nicht der Marktanalyse oder Markteinführung dienen, sondern einer oder mehrerer dieser Kategorien zugeordnet werden können:

Förderfähige Forschungsprojekte müssen zudem:

Als Beispiele für bereits geförderte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben seien folgende Projekte genannt:

Um die Zulage zu erhalten, ist ein zweistufiges Antragsverfahren vom Gesetzgeber vorgesehen.

Die Höhe der Zulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Bemessungsgrundlage des jeweiligen Wirtschaftsjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind. Damit muss klar sein, dass die Zulage auf alle Vorhaben eines Wirtschaftsjahres und nicht projektbezogen gewährt wird. Pro Wirtschaftsjahr werden höchstens eine Million Euro und für nach dem 30. Juni 2026 beginnende Wirtschaftsjahre 500.000 Euro bewilligt.

Um in den Kreis der Anspruchsberechtigten zu kommen, müssen die begünstigten Vorhaben natürlich erst einmal erkannt werden.

Für Unternehmen, die an der Zulage interessiert sind, empfiehlt es sich, die eigenen Prozesse unter den folgenden Gesichtspunkten zu betrachten:

Sollte am Ende der Prüfung der Beginn eines Antragsverfahrens auf die Forschungsförderung stehen, könnten bereits getätigte Aufwendungen erstattet werden. Bei dem Einsatz eigener forschender Mitarbeiter werden 25 Prozent der Löhne und Gehälter samt Sozialversicherungsbeiträgen auf die jährliche Steuerschuld angerechnet und verbleibende Überhänge erstattet. Ihr Steuerberater hilft Ihnen gerne bei den entsprechenden Anträgen.

Durch die Erstattung können Unternehmen auch in Verlustphasen von der Förderung profitieren, sodass die Forschungszulage auch für Start-ups mit Anlaufverlusten attraktiv ist. Die steuerliche Forschungsförderung stellt im Vergleich zu anderen Projektförderungen niedrigere Anforderungen an die Innovationshöhe. Viele Entwicklungsvorhaben, die den hohen Anforderungen anderer Projektförderungen nicht genügen, erfüllen trotzdem die Ansprüche der steuerlichen Forschungsförderung.

Bei aller Euphorie sollten die Anspruchsberechtigten jedoch eine beihilferechtliche Prüfung nicht vernachlässigen. Sollten Unternehmen Corona-Hilfsmaßnahmen gewährt bekommen haben, die unter die De-minimis-Verordnung fallen, muss eine intensive Prüfung des Beihilferahmens vorgenommen werden, um eine Überförderung einzelner Unternehmen zu vermeiden.

FAZIT  Vorgänge, die unter das Forschungszulagengesetz fallen, sind nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen. Es lohnt sich also, mit offenen Augen das Tagesgeschäft im eigenen Unternehmen zu betrachten, um ein solches gegebenenfalls zu identifizieren. Die Höhe der Förderung ist beachtlich und wird den begünstigten Unternehmen erhebliche finanzielle Entlastung verschaffen. Ein Blick unter diesen Aspekten lohnt allemal.

 

Bescheinigung ist Voraussetzung für den Antrag auf Zulage!

1. Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage

Zuerst ist bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage eine Bescheinigung über die Begünstigungsfähigkeit eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens zu beantragen. In einem Antrag können mehrere solcher Vorhaben aufgenommen werden. Der Bescheinigungsstelle obliegt die inhaltliche Beurteilung des Vorhabens, also ob dem Grunde nach ein begünstigter Prozess vorliegt oder nicht. Das antragstellende Unternehmen erhält nach Abschluss der Prüfung eine Bescheinigung über das Vorliegen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens von der Bescheinigungsstelle. Diese Entscheidung wird auch unmittelbar an das jeweils zuständige Finanzamt des antragstellenden Unternehmens übermittelt. Sie ist Voraussetzung (Grundlagenbescheid) für die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt.

2. Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt

In einem zweiten Schritt ist die Forschungszulage bei dem Finanzamt, das für die Einkommensbesteuerung des anspruchsberechtigten Unternehmens zuständig ist, zu beantragen. Dieser Antrag ist für alle begünstigten Fördervorhaben eines anspruchsberechtigten Unternehmens immer erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen dafür entstanden sind. Das bedeutet, dass die Beantragung der Forschungszulage wirtschaftsjahrbezogen erfolgt und die Forschungszulage nicht nur für einen konkreten Prozess gewährt wird.

Bei mehrjährigen Fördervorhaben ist damit für jedes Wirtschaftsjahr ein Antrag auf Zulagengewährung beim Finanzamt zu stellen. Das Finanzamt prüft die im Antrag gemachten Angaben und setzt die Zulage, soweit alle Voraussetzungen vorliegen, in einem Bescheid fest.

Die Forschungszulage wird nach der Festsetzung allerdings nicht sofort ausgezahlt, sondern im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Ergibt sich nach dieser Anrechnung ein Überschuss, wird dieser als Einkommen- oder als Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt.

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