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Geschuldet – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Geschuldet

Ob Zusatzleistungen, Gehaltsumwandlungen, Sachbezüge – das „normale“ Bruttogehalt gibt es für viele Arbeitnehmer schon lange nicht mehr. Warengutscheine, Jobtickets, Firmenwagen oder Gesundheitsprämien sind heute bei Arbeitgebern und -nehmern beliebt, um die Entlohnung attraktiver zu machen und dabei gleichzeitig Steuervorteile zu nutzen. Die Vielfältigkeit der Leistungen kann aber auch zu Verwirrung im Lohnbüro führen. Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung und Gesetzgebung hat das Bundesfinanzministerium jetzt den Sachverhalt „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ definiert: „Im Sinne des Einkommensteuergesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,

2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,

3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und

4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.“

Die Finanzverwaltung reagiert damit bereits im Vorgriff auf weitere Gesetzgebungsverfahren und konkretisiert somit die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

BMF, Schreiben vom 05.02.2020, IV C 5 – S2334/19/10017 :002

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