Kryptowährungen
Vorsicht vor Airdrops und Candys
Kryptowährungen spielen zunehmend sowohl in Privat- als auch in Betriebsvermögen eine Rolle. tatort:steuern klärt auf, was steuerlich zu beachten ist.
Von inzwischen vielen Rechnern weltweit werden Zahlenkolonnen mit Buchstaben und Sonderzeichen produziert (Mining), die zu Schlüsselblöcken (Token) zusammengefasst und kettenartig aneinandergereiht werden. In diesen virtuellen Blöcken können Informationen gespeichert und weitergegeben werden. Jede Aktion vervielfältigt die Blockchain, und mehrere ausgewählte Nutzer (Nodes) müssen – wie Wächter – die Vorgänge beobachten und bestätigen. Der bestätigte Teil der Blockchain wächst weiter und beinhaltet sämtliche Informationen der Vergangenheit. Damit wird eine Unveränderlichkeit der Inhalte gewährleistet. Das Netz spannt sich um die Welt und ist durch die Einbindung unzähliger Rechner dezentral und unabhängig.
Die Nutzungsmöglichkeiten der Blockchain-Technologie gehen von Daten- und Identitätssicherungen über den Handel und Abschluss von Verträgen bis hin zur Schaffung von digitalen Vermögenswerten und Tauschmitteln – und damit sind sie noch längst nicht ausgeschöpft. Aktuell wird sogar die Schaffung der nächsten Stufe des Internets diskutiert – das „Web3“, ein von Google, Facebook und Amazon unabhängiges Netz.
Das Besondere an dieser virtuellen Parallelwelt ist, dass sie unabhängig von bestehenden Staaten und Rechtsordnungen besteht. Sie ist damit auch entsprechenden Regulierungen und Kontrollen entzogen. Dies bietet sehr viele Vorteile, die leider auch die internationalen kriminellen Netzwerke vielfältig nutzen. Auch in Drittländern mit zerstörter oder wenig ausgeprägter Infrastruktur der Geldverteilung expandiert die Nutzung. Ebenso sind die Kryptowährungen in der globalen Wirtschaft sowie zunehmend in der privaten Vermögensverwaltung immer häufiger anzutreffen. Im Jahr 2021 nutzten bereits 220 Millionen Menschen weltweit diese Währungsalternativen.
Entstanden ist die Blockchain-Technologie tatsächlich, um ein dezentrales und unabhängiges Bezahlsystem zu schaffen. Inzwischen gibt es mehr als 10.000 Kryptowährungen, deren bekanntester Vertreter der Bitcoin ist, der etwa 40 Prozent der Marktkapitalisierung der Kryptowährungen ausmacht. Entstanden ist er im Jahr 2008, als der unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto bekannte Programmierer die erste Grundlage für eine Blockchain schrieb. Nach ihm ist nun die kleinste Einheit des Bitcoins als Satoshi benannt.
Der Bitcoin ist durch seinen Quellcode zahlenmäßig begrenzt. Ähnlich dem Gold sollte er erst mit Aufwand geschürft werden müssen und nur mit einem limitierten Vorrat zur Verfügung stehen. Von den maximal möglichen 21 Millionen Bitcoins sind jedoch 2021 bereits rund 19 Millionen geschürft und zum größten Teil im Umlauf.
In der Vergangenheit haben die Kryptowährungen oft durch die extremen Kursschwankungen von sich reden gemacht. Begann der Kurs des Bitcoins 2013 bei etwa 250 Dollar, erreichte er am 17. Dezember 2017 bereits einen Wert von knapp 20.000 Dollar, um danach zunächst wieder abzuflachen. Im Herbst 2020 begann eine extreme Aufwertung auf bis zu 61.000 Dollar, die nachfolgend einbrach, aber im November 2021 wieder einen Höchststand von rund 64.000 Dollar erreichte. Danach sank der Kurs gewaltig. Für die Geldanlage eignen sich die Kryptowährungen nur bei Sachverstand und starken Nerven.
Wann sind Sie steuerlich betroffen?
Wenn Sie Kryptowährungen schürfen oder aber kaufen, tauschen oder geschenkt bekommen, setzen Sie Ihren Steuerberater davon in Kenntnis. Der wird prüfen, ob damit steuerliche Folgen verbunden sein können. Das Gleiche gilt, wenn Sie erben, leihen, Bitcoin statt offiziellem Geld annehmen oder Kryptowährungen als Airdrop, Candy oder Bounty bekommen. Letztgenannte kann man zum Beispiel für Marketingleistungen im Bereich der sozialen Netzwerke von den Betreibern einer Plattform erhalten.
Was gilt im steuerlichen Privatvermögen?
Erst kürzlich hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg ausführlicher mit Kryptowerten im Privatvermögen auseinandergesetzt. Zu klären war, ob die Kryptowährung als „anderes Wirtschaftsgut“ unter die sonstigen Einkünfte des Einkommensteuergesetzes fällt. Zudem ging es um die Frage, ob ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt, da die Kryptowerte bisher ausschließlich bei ausländischen Plattformbetreibern liegen und somit für den deutschen Fiskus die Aufklärung und Durchsetzbarkeit der Besteuerung nicht sichergestellt ist. Dadurch könnte eine gleichmäßige Besteuerung mangels geringen Entdeckungsrisikos der nicht erklärten Geschäfte in Zweifel gezogen werden. Das Finanzgericht hat dies jedoch abgelehnt. Nach dem Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 11. Juni 2021 ist nun die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
Bei Einordnung der Veräußerungsgeschäfte von Kryptowährungen in die sonstigen Einkünfte werden nur die Geschäfte besteuert, deren Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgten. Grundlage der Besteuerung ist der entstandene Überschuss bei Veräußerung gegen Euro oder eine andere anerkannte Währung. Der Veräußerung sind Einlagen in ein Betriebsvermögen gleichzusetzen.
Auch bei einem Tausch von einer Kryptowährung in eine andere ist ebenfalls von einem Verkauf auszugehen. In diesem Fall sind die jeweiligen Kurswerte zu dokumentieren. Sie stellen den Veräußerungspreis der hingegebenen Währung sowie gleichzeitig Anschaffungskosten der neuen Währung dar. Hier wird deutlich, dass die Dokumentation des Steuerpflichtigen, zu der er bei Auslandssachverhalten in erhöhtem Maße verpflichtet ist, eine große Bedeutung sowohl für die Eigeninteressen als auch für die der Finanzverwaltung hat.
Vorsicht Die Fristberechnung bei den sonstigen Einkünften enthält eine Besonderheit. Sollten aus der Kryptowährung selbst Einkünfte erzielt werden, erhöht sich die Frist von einem auf zehn Jahre. Es ist noch unklar, ob zu diesen erzielten zusätzlichen Einkünften eine Gebühr für Verleihung oder Kreditvergabe (Lending) und Marketinggutschriften (Airdrops, Candys, Bountys) gehören. Diese kleinen Entgelte hätten damit eine fatale Auswirkung.
Liegen An- und Verkauf außerhalb der genannten Fristen, ergibt sich nach der derzeitigen Rechtslage keine Besteuerung im Privatvermögen. Werden die Kryptowerte selbst hergestellt, also mit dem Rechner geschürft, geht die Finanzverwaltung jedoch von gewerblichen Einkünften aus.
Umstritten sind die Bewertungen, die bei zahlreichen Verkaufsaktivitäten im Veranlagungsjahr als Vereinfachungsmethoden angewendet werden können. Praktisch kann der Verkauf jedes Coins einer Anschaffung zugeordnet werden. Bei aktivem und umfangreichem Handel kann das jedoch zu unverhältnismäßig hohem Aufwand führen. Die Finanzverwaltung akzeptiert und bevorzugt daher das FiFo-Verfahren (First-in-first-out). Werden jedoch die Kryptowährungen mit anerkannten Fremdwährungen gleichgesetzt, könnte das LiFo-Verfahren (Last-in-first-out) in bestimmten Fällen, insbesondere bei Erklärung von Verlusten, günstig sein. Eine weitere anzuwendende Methode ist der gewogene Durchschnitt.
Noch gibt es dazu keine klaren Vorschriften. Ihr Berater wird das für Sie günstigste Ergebnis berechnen.
Verluste sind nur innerhalb dieser Einkunftsart zum Beispiel mit Gewinnen aus anderen Kryptowährungsgeschäften, aber auch aus Immobilien- und Fremdwährungsgeschäften verrechenbar. Gewinne werden besteuert, wenn die Freigrenze von 600 Euro im Jahr überschritten wird.
Was gilt im steuerlichen Betriebsvermögen?
Inzwischen besteht Einigkeit darüber, dass die Kryptowährungen immaterielle Wirtschaftsgüter sind. Grundsätzlich ist für diese in erster Linie zu unterscheiden, ob die angeschafften oder selbst hergestellten Werte zum Anlage- oder Umlaufvermögen der Bilanz gehören. Die Einordnung ist danach vorzunehmen, ob das Wirtschaftsgut langfristig (Anlagevermögen) dem Unternehmen dienen oder kurzfristig gehalten und veräußert werden soll (Umlaufvermögen). Nach dieser Zuordnung ergeben sich verschiedene anzuwendende Ansatz- und Bewertungsvorschriften.
Wurde die Kryptowährung geschürft, also selbst geschaffen, darf sie als immaterielles Wirtschaftsgut zwar im Anlagevermögen der Handelsbilanz ausgewiesen werden, in der Steuerbilanz jedoch greift ein Aktivierungsverbot. Dort wirken sich lediglich die Kosten gewinnmindernd aus.
Im Falle der Anschaffung werden die Kryptowerte generell mit den Anschaffungskosten in die Bilanz aufgenommen. Des Weiteren hängt sehr viel davon ab, ob auf die Kryptowährung eine spezielle handelsrechtliche Vorschrift für Fremdwährungsbestände anzuwenden ist. Dies ist völlig unklar und erschwert die Rechtssicherheit bei der Bilanzaufstellung.
Sind die Kryptowährungen den Fremdwährungen gleichzusetzen, hat das in der Handelsbilanz die Folge, dass zum Bilanzstichtag der Kurswert auszuweisen ist. Aufgrund der Kursschwankungen können sich somit sowohl Gewinne als auch Verluste ergeben, obwohl diese noch nicht realisiert wurden. Dies entspricht nicht dem generellen Vorsichtsprinzip der Handelsbilanz und ist für andere Wirtschaftsgüter ausgeschlossen. Zum Beispiel besteht die Gefahr, dass mit dem in der Bilanz enthaltenen hohen Währungsbestand beschlossene Gewinnausschüttungen bei einer folgenden negativen Kursentwicklung zu nicht gedeckten Gesellschafterauszahlungen führen könnten.
Werden die Kryptowerte nicht wie Fremdwährungen behandelt, so ergibt sich im Bereich des Umlaufvermögens bei der Ermittlung eines Veräußerungserlöses die Anwendung von Bewertungsvereinfachungen, wie LiFo, FiFo, gewogener und einfacher Durchschnitt. Werden aber die Kryptowerte langfristig gehalten und sind daher dem Anlagevermögen zugeordnet, besteht eine Einzelbewertungspflicht. Das bedeutet, dass jeder Kauf und Verkauf und der sich daraus ergebende Gewinn oder Verlust gesondert erfasst werden müssen.
Zum Bilanzstichtag sind die aktivierten Bestände auf ihre Werthaltigkeit zu untersuchen und gegebenenfalls auf einen niedrigeren Kurswert abzuschreiben. Dabei sind Unterschiede im Anlage- und Umlaufvermögen sowie in Steuer- und Handelsbilanz zu beachten. Ihr Steuerberater wird Ihnen das im Rahmen der Bilanzerstellung erläutern.
Freiberufler und kleine Gewerbetreibende haben die Möglichkeit, anstatt einer Bilanz die Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Besteuerung zugrunde zu legen. Auch dabei ist die Zuordnung zum Anlagevermögen oder Umlaufvermögen von entscheidender Bedeutung. Während das Anlagevermögen wie beim Bilanzierer behandelt wird, gilt beim Umlaufvermögen das Zu- und Abflussprinzip. Auch bei dieser vereinfachten Gewinnermittlungsart ist noch nicht alles geklärt.
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