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Niemals ohne – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Niemals ohne

Relativ unbekannt ist, dass bereits seit 1. Januar 2010 für alle Einsätze im Ausland die Beitragspflicht zur Sozialversicherung im bereisten Land gilt. Das betrifft alle dienstlich veranlassten Reisen, sei es zum kurzen Meeting, zur Betreuung eines Messestandes über zwei Tage oder zur längeren Entsendung zum Beispiel auf eine Baustelle. Die Regelung gilt für alle EU-Länder, außerdem für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

Um nicht doppelt zur Kasse gebeten zu werden, muss für alle Auslandstätigkeiten eine A1-Bescheinigung mitgeführt werden. Andernfalls drohen erhebliche Bußgelder.

Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist durch das Lohnbüro bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen, die zum Ausstellen drei Werktage Zeit hat. Bei privat versicherten Arbeitnehmern ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig.

Um auf kurzfristige Arbeitseinsätze zu reagieren, ist die A1-Beantragung bereits seit 2018 elektronisch möglich. Seit dem 1. Januar 2019 ist das A1-Verfahren grundsätzlich verpflichtend. Arbeitgeber können jedoch in begründeten Einzelfällen bis zum 30. Juni 2019 die A1-Bescheinigung weiterhin in Papierform beantragen. Ab 1. Juli 2019 ist damit jedoch Schluss. Eine elektronische Beantragung ist dann verpflichtend.

Übrigens: Das elektronische Antragsverfahren gilt nicht für Selbstständige und Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig sind (zum Beispiel Fernfahrer) oder für Personen, die im Rahmen eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens entsendet werden.