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Bar- und Sachleistungen, die ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet, bleiben bis zur Höhe von 1.500 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Dies hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben klargestellt. Der Zuschuss ist personenbezogen und kann als einmalige Leistung oder in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld fallen jedoch nicht darunter. Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben unberührt.

BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 5 – S 2342/20/10009 :001

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