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Abpfiff – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Abpfiff

Bereits im Jahr 2018 berichtete tatort:steuern über ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz, nach dem eine Lehrerin Ihren „Schulhund“ nicht als Werbungskosten geltend machen konnte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem ähnlich gelagerten Fall zugunsten einer Lehrerin mit Hund entschieden. Die Schulkonferenz hatte beschlossen, im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik einen Therapiehund anzuschaffen. Die Lehrerin kaufte sich daraufhin eine Hündin, die sie zudem zum Therapiehund ausbilden ließ und täglich zum Unterricht mit in die Schule nahm. Alle laufenden Kosten der Anschaffung, Haltung und Pflege der Hündin wollte sie zu 50 Prozent als Werbungskosten geltend machen, die Ausbildungskosten zusätzlich in voller Höhe. Nachdem sowohl das Finanzamt und im Anschluss das FG Münster den Werbungskostenabzug ablehnten, bestätigte nun der BFH, dass dieser berechtigt ist. Die Anschaffung und die Ausbildung zum Therapiehund werden als beruflich veranlasst anerkannt.

BFH, Urteil vom 14. Januar 2021, AZ VI R 15/19

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