Mitteilungspflichten
Lästig, aber wichtig
Bereits seit 2018 besteht die gesetzliche Pflicht, Auslandsaktivitäten dem Finanzamt auf amtlich vorgeschriebenen Formularen zu melden. Steuerpflichtigen ist dies oftmals aber nicht bekannt, und so werden entsprechende Informationen häufig nicht an die Steuerberater weitergegeben. Bei Fristversäumnissen können aber hohe Bußgelder festgesetzt werden.
In Deutschland gilt das Prinzip, dass der deutsche Steuerpflichtige gegenüber dem Fiskus sein Welteinkommen in der Steuererklärung anzugeben hat. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bestehen mit zahlreichen Ländern Abkommen. Ausländische Einkünfte haben jedoch immer steuerliche Auswirkungen im Inland.
Um keine Steuereinnahmen zu verlieren, hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Offenlegung seiner ausländischen Aktivitäten gesetzlich in Paragraf 138 Absatz 2 der Abgabenordnung verankert. Deshalb muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt Auskunft über seine Aktivitäten in anderen Ländern offenlegen.
Wer ist mitteilungspflichtig?
Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland haben, sind ebenso verpflichtet wie jeder, der in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das heißt, die Meldepflicht betrifft nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen, die in Deutschland steuerpflichtig sind.
Was ist zu melden?
- Gründung und Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland
- Erwerb, Aufgabe oder Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften
- Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung mindestens zehn Prozent beträgt oder die Anschaffungskosten sämtlicher ausländischer Beteiligungen 150.000 Euro überschreiten. Grundsätzlich sind dabei mittelbare und unmittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen.
- Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen erstmals mittelbar und unmittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft in Drittstaaten (Staaten außerhalb der EU) ausüben kann.
- Die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebsstätte oder der Personen- oder Kapitalgesellschaft in Drittstaaten an der der Steuerpflichtige beteiligt ist.
Welche Fristen gelten für die Mitteilungspflicht?
Die genannten Mitteilungen sind grundsätzlich zusammen mit der Abgabe der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung des Jahres, in dem die Auslandsaktivität stattgefunden hat, spätestens jedoch 14 Monate nach Ablauf dieses Jahres, an das Finanzamt zu übermitteln.
Beispiel Eine Auslandsbeteiligung wurde im Juni 2018 erworben. Die Mitteilung muss bis spätestens Ende Februar 2020 beim Finanzamt eingehen. Das gilt selbst dann, wenn die übrigen Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2018 später eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass diese Frist nicht verlängerbar ist.
Besonderheiten bei Beteiligungen an ausländischen Fondsgesellschaften
Die Mitteilungspflicht gilt grundsätzlich auch bei Beteiligungen an geschlossenen Fonds. Mit Schreiben vom 18. September 2020 hat das Bundesministerium für Finanzen jedoch vereinfachend klargestellt, dass die Verpflichtung zur Mitteilung nur dann besteht, wenn der Anleger unmittelbar an der ausländischen Fondsgesellschaft beteiligt ist. Somit entfällt die Mitteilungspflicht bei den sogenannten mittelbaren Beteiligungen, die insbesondere bei Treuhandmodellen zum Tragen kommen.
Folgen bei Verstößen
Wer vorsätzlich der gesetzlichen Mitteilungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht in der oben genannten Frist nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Je nach Umständen des Einzelfalls kann auch ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden.
Fazit In der täglichen Praxis wird immer wieder festgestellt, das Steuerpflichtige diese gesetzlichen Vorschriften nicht kennen und somit auch gegen diese verstoßen. Insbesondere Privatpersonen, die sich beispielsweise an ausländischen Immobilienfonds beteiligen, ist oftmals nicht bewusst, dass sie eine Ordnungswidrigkeit begehen. Nehmen Sie Ihre Mitteilungspflicht bitte ernst, um nicht der Gefahr eines hohen Bußgeldes ausgesetzt zu sein. Wir, Ihre Steuerberater, unterstützen Sie bei der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
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