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Energie und Steuern sparen – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Förderung

Energie und Steuern sparen

Die Energiekrise befeuert das Bestreben, Strom und Wärme einzusparen. Diverse staatliche Fördermaßnahmen sollen Hausbesitzern Anreize für Einspareffekte durch energetische Sanierungen bieten. Auch das Finanzamt fördert bestimmte Bauaufwendungen am eigenen Haus mit einem Steuerbonus von bis zu 40.000 Euro. tatort:steuern erklärt, wer Anspruch hat und wie dieser geltend gemacht werden kann.

Seit dem Jahr 2020 werden energetische Baumaßnahmen an selbst genutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus gefördert. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist. Anders als beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen umfasst die Förderung nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Aufwendungen für Material. Der neue Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen haben und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden.

Welche Sanierungsmaßnahmen können abgesetzt werden?

Folgende Sanierungsbereiche werden im Gesetz als energetische Maßnahmen definiert:

Begünstigt sind auch Umfeldmaßnahmen und Gemeinkosten.

Beispiel Im Rahmen einer Wärmedämmung von Dachflächen werden im Vorfeld Messungen durchgeführt. Zudem sind der Aufbau eines Gerüsts und eine Baustelleneinrichtung notwendig.

Alle Maßnahmen zählen – gegebenenfalls anteilig – als Umfeldmaßnahmen mit zu den begünstigungsfähigen Aufwendungen der energetischen Sanierung.

Wie hoch ist der Steuerbonus?

Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 Euro, und zwar in gestaffelter Form. Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme werden sieben Prozent der Aufwendungen, maximal 14.000 Euro, gefördert. Im ersten Folgejahr ebenso. Im zweiten Folgejahr werden dann sechs Prozent der Aufwendungen, maximal 12.000 Euro, als Steuerermäßigung berücksichtigt. Die Förderung gilt auch für Eigentumswohnungen. Bei Miteigentum erfolgt eine Aufteilung nach den entsprechenden Beteiligungsverhältnissen.

Beispiel Der unbeschränkt steuerpflichtige Eigentümer A lässt im Jahr 2022 an seinem selbst genutzten Einfamilienhaus (Baujahr 1930) Wärmedämmungsmaßnahmen vornehmen und die alten Holzfenster gegen Isolierfenster austauschen.

Diese Baumaßnahmen schlagen mit 100.000 Euro zu Buche. Die jährliche Steuerschuld des A beläuft sich auf 15.000 Euro. Die Einkommensteuer des A reduziert sich in den Jahren 2022 und 2023 um jeweils 7.000 Euro (sieben Prozent von 100.000 Euro) und im Jahr 2024 um 6.000 Euro (sechs Prozent von 100.000 Euro).

Die Förderung gilt für selbst genutzte Immobilien im Inland und in den EU- beziehungsweise EWR-Staaten. Sie ist objektbezogen. Das bedeutet, dass sie auch (und gegebenenfalls parallel) für Ferien- oder Wochenendhäuser in Betracht kommt.

Welche Einschränkungen gibt es?

Der Steuerbonus scheidet aus, sofern es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Bei der steuerlichen Förderung handelt es sich um eine gesetzliche Steuerermäßigung, die sich bei der Festsetzung der Einkommensteuer auswirkt. Anders als andere öffentliche Förderprogramme (zum Beispiel KfW- oder BAFA-Mittel) kann der Topf damit nie aufgebraucht sein, und es müssen keine komplizierten Anträge vorab gestellt werden. Die steuerliche Regelung kann damit im Einzelfall eine attraktive Alternative darstellen.

Die Steuerermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen andere steuerliche Ermäßigungen gewährt werden, zum Beispiel im Rahmen haushaltsnaher Handwerkerleistungen oder einer Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Schließlich handelt es sich immer um eine Steuerermäßigung. Das bedeutet, dass es überhaupt eine Steuerfestsetzung geben muss, die der Höhe nach mindestens dem Bonus entspricht. Beträgt die festgesetzte Steuer ohnehin null (beispielsweise wegen nur geringer Einkünfte oder aufgrund von bestehenden Verlustvorträgen), verpufft die Förderung.

Bescheinigung notwendig

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung ist, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird. Über die Arbeiten muss eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen; Barzahlung ist also ausgeschlossen.

Schließlich setzt der Steuerbonus die Vorlage einer Bescheinigung des Fachunternehmens voraus, das mit den Sanierungsmaßnahmen beauftragt wurde. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellt sein. Das Bundesfinanzministerium hat zwei entsprechende Musterbescheinigungen veröffentlicht.

Energieberater

Welche Maßnahmen notwendig und sinnvoll sind, hängt in der Regel davon ab, wo die Schwachstellen der Immobilie liegen. Undichte Fenster? Eine veraltete Heizung? Mängel in der Wärmedämmung? Um die Energiefresser aufzuspüren, empfiehlt sich die Einbeziehung eines Energieberaters. Auch die Kosten für Energieberater gelten zu 50 Prozent als steuerlich förderfähige Aufwendungen für energetische Maßnahmen, die im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme zu berücksichtigen sind und nicht auf drei Jahre verteilt werden. Die Kosten sind vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen (14.000 Euro) erfasst.

Beispiel

Aufwendungen für energetische Maßnahmen im Jahr 2022: 175.000 Euro
Kosten für den Energieberater: 10.000 Euro

Die Steuerermäßigung berechnet sich wie folgt:
2022: 7 % von 175.000 Euro = 12.250 Euro, aufzufüllen mit den Kosten der Energieberatung (bis zum Höchstbetrag von 14.000 Euro) in Höhe von 1.750 Euro
2023: 7 % von 175.000 Euro = 12.250 Euro
2024: 6 % von 175.000 Euro = 10.500 Euro

Damit werden in diesem Fall nur 1.750 Euro der Energieberatung berücksichtigt, obwohl der Gesamtabzugsbetrag (36.750 Euro) noch 3.250 Euro unter dem objektbezogenen Höchstbetrag liegt.

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