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Fehlentscheidung – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Fehlentscheidung

Offenbar sind viele Außendienstmitarbeiter der irrtümlichen Meinung, sie könnten für ihre Dienstreisen zwischen der pauschalen Wegstreckenentschädigung und dem Nachweis der tatsächlichen Kosten wählen. Das entspricht jedoch nicht dem vom Gesetzgeber verfolgten Vereinfachungszweck. Bei Fahrten mit dem Pkw müssten die tatsächlichen Kosten durch aufwendige Berechnungen nachgewiesen werden, weshalb dafür pauschale Kilometersätze angewendet werden dürfen. Bei Reisen mit Bus, Bahn oder Flugzeug hingegen können die Fahrtkosten problemlos anhand der Tickets oder Rechnungen bestimmt werden.

Eigentlich sollte ein Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamts für Steuern das wissen. Er entschied sich trotzdem, auch für seine Reisen mit Bahn oder Flugzeug die pauschalen Kilometersätze (abzüglich der Erstattung durch den Dienstherrn) als Werbungskosten geltend zu machen. Immerhin waren das 3.000 Euro. Das Finanzamt lehnte das ab und berücksichtigte lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Das Finanzgericht wies die daraufhin erfolgte Klage des Prüfers ab. Im Revisionsverfahren bestätigte der Bundesfinanzhof, dass für die Bahn- und Flugreisen nicht die pauschalen Kilometersätze, sondern die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen sind.

BFH, Urteil vom 11. Februar 2021, AZ VI R 50/18

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