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Typische Fehler vermeiden – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Unternehmensumwandlung

Typische Fehler vermeiden

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist steuerlich attraktiv und wird häufig vorgenommen. Trotzdem passieren hierbei immer wieder Fehler. tatort:steuern erklärt, was Sie für einen reibungslosen Vollzug beachten müssen.

Die meisten Selbstständigen in Deutschland beginnen ihre unternehmerische Karriere mit der Gründung eines Einzelunternehmens. Dies ist einfach und günstig, nicht selten eignet sich die Rechtsform aber schon nach kurzer Zeit nicht mehr ideal für die Anforderungen des täglichen Geschäftsverkehrs. Besonders problematisch sind die persönliche Haftung des Einzelunternehmers für sämtliche berufliche Verbindlichkeiten sowie die mangelnde Rechtsfähigkeit des Einzelunternehmens, die beispielsweise den Abschluss von Verträgen durch das Unternehmen selbst unmöglich macht. Aber auch steuerlich birgt die Eigenschaft als Einzelunternehmer einige Nachteile gegenüber der Rechtsform der GmbH. Mit wachsendem unternehmerischem Erfolg steigt auch die Steuerlast auf bis zu 45 Prozent des Gewinns an. Zudem bietet das Einzelunternehmen im Vergleich zur GmbH wenig Spielraum zur steuerlichen Optimierung.

Aus den genannten Gründen entscheiden sich viele Einzelunternehmer früher oder später zur Umwandlung ihres Einzelunternehmens in eine GmbH.

Die Rechtsform der GmbH bringt dabei einige Vorteile mit sich:

Möchte man ein Einzelunternehmen in die Rechtsform einer GmbH überführen, ist die Umwandlung letztlich alternativlos, sofern eine Fortführung der Buchwerte des Einzelunternehmens gewünscht ist. Die Aufdeckung der stillen Reserven soll in jedem Fall vermieden werden.

Wie funktioniert die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH?

Steuerlich wird das Einzelunternehmen nicht im eigentlichen Sinne umgewandelt, sondern gegen die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen in das Vermögen einer bestehenden GmbH eingebracht (ausgegliedert). Dabei ist die Einbringung mit Rückwirkung von bis zu acht Monaten nach dem letzten Bilanzstichtag möglich.

Folgende Schritte sind hierzu nötig: • Eintragung des Einzelunternehmers als „eingetragener Kaufmann“ (e. K.) ins Handelsregister • Erstellung einer Bilanz auf den Umwandlungsstichtag (in der Regel der 31. Dezember des Vorjahres) • Abschluss entsprechender Verträge (Gesellschaftsvertrag, Dokumente für Vermögensübergang) • Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sowie anschließende Eintragung der GmbH in das Handelsregister

Der Umwandlungsvorgang nimmt einige Zeit in Anspruch, daher sollten die einzelnen Schritte möglichst bald nacheinander erfolgen.

Was sind die häufigsten Fehler bei der Umwandlung, und wie kann man sie vermeiden

Bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH geschehen regelmäßig die gleichen Fehler. Daher sollen im Folgenden die häufigsten Probleme kurz dargestellt und entsprechende Vermeidungsstrategien erläutert werden.

1. Private Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlage des Einzelunternehmens

Voraussetzung für die Buchwertfortführung ist, dass ein Betrieb eingebracht wird. Dies erfordert die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen des Einzelunternehmens an die GmbH. Nach Ansicht von Finanzverwaltung und Rechtsprechung stellen Immobilien immer eine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Dies hat zur Folge, dass alle durch das Einzelunternehmen genutzten Immobilien an die GmbH übertragen werden müssen.

Eine Übertragung von gesamten Gebäuden an die GmbH ist nicht immer möglich und häufig nicht gewünscht. Daher müssen vor der Umwandlung entsprechende steuerneutrale Vorkehrungen getroffen werden. Hierzu existieren diverse Instrumente, die im Einzelfall genau geprüft werden müssen.

2. Sonstige Gegenleistungen

Grundvoraussetzung für eine steuerneutrale Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist, dass als Gegenleistung für die Einbringung des Einzelunternehmens Anteile an der GmbH an den Einbringenden gewährt werden. Innerhalb bestimmter Grenzen können darüber hinaus auch sonstige Gegenleistungen an den Einbringenden gewährt werden. Unter sonstigen Gegenleistungen versteht man alles, was die GmbH dem Einbringenden im Gegenzug für sein eingebrachtes Vermögen gewährt, außer Gesellschaftsanteilen. In der Praxis sind dies häufig Darlehensforderungen des Einbringenden gegenüber der Gesellschaft. Hier kommt es auf eine genaue Prüfung und die bilanzielle Situation des eingebrachten Einzelunternehmens an.

3. Entnahmen im Rückwirkungszeitraum

Eine Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH erfolgt fast immer mit Rückwirkung (üblicherweise zum letzten Bilanzstichtag). Die Rückwirkung gilt jedoch nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem steuerlichen Umwandlungsstichtag erfolgen, das heißt zwischen dem Bilanzstichtag und Eintragungsdatum der GmbH im Handelsregister.

Eine steuerneutrale Umwandlung ist nur möglich, wenn das gezeichnete Kapital zum Eintragungszeitraum noch vorhanden ist. Die Finanzverwaltung schlussfolgert hieraus, dass Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum auf den Umwandlungsstichtag zurückbezogen werden müssen, was zu einer Besteuerung stiller Reserven führt, wenn hierdurch der Wert des Eigenkapitals unter den Wert des gezeichneten Kapitals sinkt. Zwar hat der Bundesfinanzhof diese Schlussfolgerung kürzlich verworfen, jedoch wird die Rechtsprechung in der Praxis noch nicht angewandt, weshalb weiterhin zur Vorsicht geraten werden muss.

4. Sperrfristen

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH führt steuerlich zu einer Statusverbesserung, da die GmbH anderen steuerlichen Regelungen unterliegt als ein Einzelunternehmen. Diese Verbesserung führt zu einer Sperrfrist von sieben Jahren, in denen diese Anteile nur unter der Berücksichtigung weitreichender steuerlicher Konsequenzen veräußert werden können. Diese steuerlichen Folgen im Falle der Veräußerung von sogenannten „einbringungsgeborenen Anteilen“ an der GmbH müssen im Einzelfall genau betrachtet werden.

Fazit Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH bringt viele Vorteile mit sich, jedoch ergeben sich auch einige potenzielle Steuerfallen und definitiv zu beachtende Sperrfristen. Diese lassen sich jedoch lokalisieren und bei entsprechender Beratung gezielt gestalten.

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