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Um einer drohenden Flut von Insolvenzen infolge der Covid-19-Pandemie vorzubeugen, hat der Gesetzgeber bereits im März 2020 Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten auf den Weg gebracht.

Die ursprünglich bis zum 30. September geltenden Regelungen wurden nun für überschuldete, aber nicht zahlungsunfähige Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Demnach wird die dreiwöchige Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrag bis zum Jahresende ausgesetzt. Das gilt ausschließlich bei Überschuldung aufgrund der Covid-19-Pandemie und wenn begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen. Durch die Regelungen soll den betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern verschafft werden. Bestehen später erkennbar keine realistischen Aussichten auf eine Sanierung, bleibt die Insolvenzantragspflicht bestehen.

Ab 1. Januar 2021 soll dann eine Reform in Kraft treten. Die Frist für die Stellung des Insolvenzantrags beträgt bei Zahlungsunfähigkeit weiterhin drei Wochen, verdoppelt sich aber für den Überschuldungstatbestand auf sechs Wochen.

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