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Dass in einem gesunden Körper ein gesunder Geist wohnt, könnte der Grund für eine Arbeitgeberin gewesen sein, für ihre Angestellten einen Firmenvertrag mit einer Fitness-Kette abzuschließen. Sie erwarb 20 Jahreslizenzen zum Preis von 50,28 Euro pro Monat, die sie an ihre Arbeitnehmer weitergab. Für die Mitgliedschaften zahlten die sportlichen Mitarbeiter einen Eigenanteil zwischen 16 und 20 Euro. Da somit nach Ansicht der Arbeitgeberin die übernommenen Mitgliedsbeiträge unterhalb der 44-Euro-Freigrenze lagen, versteuerte sie diese nicht als geldwerten Vorteil. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, aufgrund der einjährigen Vertragsbindung sei der Vorteil einmalig in Höhe der Jahressumme – 603 Euro – zugeflossen und somit die Freigrenze überschritten. Die Arbeitgeberin klagte beim Finanzgericht und bekam recht. Der Bundesfinanzhof wies die folgende Revision des Finanzamtes zurück und bestätigte, dass die Mitarbeiter gegenüber ihrer Firma einen fortlaufenden und nicht einmalig zu erfüllenden Anspruch auf die verbilligten Fitness-Beiträge hatten, der nicht als geldwerter Vorteil zu besteuern war.

BFH, Urteil vom 07.07.2020, VI R 14/18

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