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Vorsorge gegen den Stillstand – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Transmortale Vollmachten

Vorsorge gegen den Stillstand

Das plötzliche Ableben eines Unternehmers kann den Geschäftsbetrieb innerhalb weniger Tage zum Stillstand bringen. Transmortale Vollmachten können diese gefährliche Lücke schließen, sind aber kein Ersatz für eine durchdachte Nachfolgeplanung.

Wenn Menschen die Weichen für die Zeit nach ihrem Tod stellen, nehmen sie in erster Linie erbrechtliche Gestaltungen vor und schreiben ein Testament oder setzen einen Erbvertrag auf. Das ist in der Regel auch bei Unternehmern so. Unbeachtet bleibt dabei aber häufig, wie der Betrieb unmittelbar nach dem Tod fortgeführt werden kann. Verstirbt ein Gesellschafter, geht meist einige Zeit ins Land, bis die Erben ermittelt und handlungsfähig sind.

Hier kommt die transmortale Vollmacht ins Spiel: Diese kann erheblichen steuer- und zivilrechtlichen Folgerisiken vorbeugen, indem sie eine unterbrechungsfreie Unternehmensführung ermöglicht. Stillstand im Betrieb kann zu Liquiditätsengpässen, Vertragsverletzungen oder Wertverlusten führen, die sich mittelbar auch steuerlich negativ auswirken können.

Vertretungsbefugnis ohne Vermögensübertragung

Bei der transmortalen Vollmacht handelt es sich um eine bereits zu Lebzeiten erteilte Vertretungsbefugnis, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt. Sie sichert die Handlungsfähigkeit auch ohne sofortige Erbscheinvorlage und ist damit gerade in zeitkritischen unternehmerischen Situationen von erheblichem praktischem Nutzen.

Wichtig Durch die transmortale Vollmacht erfolgt keine Vermögensübertragung. Der Bevollmächtigte wird nicht Inhaber des Vermögens, sondern lediglich Vertreter. Schenkung- oder erbschaftsteuerliche Tatbestände werden dadurch grundsätzlich nicht ausgelöst.

Sicherstellung der unternehmerischen Handlungsfähigkeit

In inhabergeführten Unternehmen hängt die operative Handlungsfähigkeit häufig direkt vom Unternehmer selbst ab. Ohne entsprechende Vorsorge kann der Todesfall dazu führen, dass

Eine transmortale Vollmacht erlaubt es dem Bevollmächtigten, den Betrieb nahtlos fortzuführen, etwa durch Begleichung von Lieferantenrechnungen, Lohnzahlungen oder Steuerverbindlichkeiten. Damit kann verhindert werden, dass der Betrieb allein aus formalen Gründen in eine wirtschaftliche Schieflage gerät.

Wie so oft im Leben sind auch bei der transmortalen Vollmacht Risiken zu berücksichtigen. Ein wesentliches Potenzial für Missbrauch ergibt sich daraus, dass die bevollmächtigte Person innerhalb des Vollmachtumfangs sämtliche Entscheidungen treffen kann. Hinzu können Interessenkonflikte kommen, insbesondere wenn Bevollmächtigter und Erben nicht identisch sind. Zwar sind die Handlungen des Bevollmächtigten zunächst rechtlich wirksam, unter Umständen können aber Schadensersatzansprüche entstehen.

Die postmortale Vollmacht endet nicht automatisch. Vielmehr muss die Vollmacht von den Erben ausdrücklich widerrufen werden. Die Möglichkeit des Widerrufs steht den Erben unmittelbar ab dem Tod des Vollmachtgebers jederzeit zu. Der Widerruf kann lediglich für die Zukunft erfolgen, bereits vorgenommene Rechtsgeschäfte bleiben wirksam. Gibt es mehrere Erben, kann der Widerruf nur gemeinschaftlich erfolgen.

Gleichzeitig lassen sich viele Risiken durch klare Gestaltung begrenzen: So kann etwa ein Widerruf ausgeschlossen oder festgelegt werden, dass der Bevollmächtigte nicht entgegen den Interessen der Erben handeln darf.

Infolgedessen darf die transmortale Vollmacht nicht als Ersatz für eine umfassende Nachfolge- und Steuerplanung verstanden werden. Wird dieser Aspekt übersehen, können unerwartete erbschaftsteuerliche Belastungen oder ungeklärte gesellschaftsrechtliche Verhältnisse die Folgen sein.

Form der transmortalen Vollmacht

Grundsätzlich bedarf es lediglich der Schriftform. Sind jedoch Gesellschaftsbeteiligungen oder Immobilien Teil der Erbmasse, sollte die Vollmacht notariell beurkundet werden, um die rechtliche Anerkennung der Vollmacht sicherzustellen.

FAZIT Transmortale Vollmachten sind ein sinnvolles Mittel, um unternehme­rischen Stillstand nach dem Todesfall zu verhindern. Ihre Wirksamkeit steht und fällt mit einer durchdachten Gestaltung und der Auswahl einer vertrauenswürdigen Person als Bevollmächtigtem. Angemerkt werden muss jedoch: Sie ist kein Allheilmittel. Erst im Zusammenspiel mit einer fundierten erb- und gesellschaftsrechtlichen sowie steuerlichen Gestaltung entfaltet sie ihren vollen Nutzen und vermeidet zugleich erhebliche Risiken.

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