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Prozentregel – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Prozentregel

Dass es Unternehmen gibt, die bestimmten Mitarbeitern ihr Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen, ist allgemein bekannt. Auch dass die Privatnutzung als geldwerter Vorteil versteuert werden muss, weiß man heutzutage. In den meisten Fällen wird dabei die sogenannte Ein-Prozent-Regel angewendet. Unternehmer wissen: Es handelt sich um ein Prozent vom Bruttolistenpreis. Eigentlich ist damit alles gesagt. Trotzdem kommt häufig die Frage auf, was als Bruttolistenpreis angesehen werden kann oder – besser gesagt – angesehen werden muss.

Der Bundesfinanzhof hat diese Frage vor Kurzem nochmals eindeutig beantwortet: Der Bruttolistenpreis ist die Preisempfehlung des Herstellers inklusive der geltenden Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Es ist also der Preis, zu dem der Nutzer das Fahrzeug auch als Privatkunde hätte erwerben können. Nicht berücksichtigt werden Rabatte, die viele Autohäuser beim Kauf gewähren. Dazu zählen auch Sonderpreisregelungen, die bestimmten Berufsgruppen (zum Beispiel im Taxigewerbe) gewährt werden. Ebenso darf nicht der geringere Preis für Gebrauchtwagen zugrunde gelegt werden. Bei der Regelung soll berücksichtigt werden, dass der Nutzungsvorteil neben den Anschaffungskosten auch weitere Kosten (zum Beispiel für Treibstoff und Wartung) umfasst.

Lediglich Kosten für ausschließlich betrieblich nutzbare Sonderausstattungen, wie der zweite Pedalsatz bei Fahrschulfahrzeugen, kann bei der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

BFH, Urteil vom 08.11.2018, III R 13/16