tatort:steuern Schlagwortsuche Archiv
In dubio pro Babynahrung – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Glosse

Der berühmte Zweifelssatz in dubio pro reo geht auf die von Aristoteles beeinflusste griechische Rechtsauffassung zurück und hat nicht zuletzt das römische Recht stark geprägt. Das in diesem Satz angesprochene Prinzip fordert von einem Gericht, vor einer Verurteilung die Schuld eines Angeklagten zweifelsfrei zu beweisen. Es entlässt damit den Angeklagten aus der Verantwortung, seine Unschuld selbst beweisen zu müssen. Das ist ebenso beruhigend wie gerecht und daher auch das erste Prinzip, das in Diktaturen gleich nach dem ersten Fackelzug mit Füßen getreten wird.

In Deutschland taucht dieser sympathische Grundsatz unter anderem in der „Cautio Criminalis“ auf, einer umfangreichen Streitschrift gegen überhandnehmende Hexenverbrennungen. Das wird im ausgehenden Mittelalter alle rothaarigen Kräuterfrauen mit Hebammenkenntnissen gefreut haben. Beherzigt haben diesen Satz auch die Richter an den Arbeitsgerichten Hamm und Herne, die einer 52-jährigen Sparkassenmitarbeiterin Glauben schenkten, die in ihrer Filiale einen mit 115.000 Euro gefüllten Geldkoffer geöffnet und darin angeblich nur je ein Päckchen Babynahrung und ein Päckchen Waschpulver vorgefunden hatte. Das war alles. Das Geld? Da war kein Geld! Sie jedenfalls hatte keins gesehen. Seltsam.

Die Sparkasse mochte der Mitarbeiterin, die vierundzwanzig Jahre lang unbeanstandet Kunden individualbetreut hatte, dann auch nicht glauben und hatte ihr fristlos gekündigt. Die Mitarbeiterin hatte dagegen geklagt und recht bekommen. Ein paar gut gesetzte Fragezeichen hatten Zweifel geweckt. Was, wenn ein anderer Mitarbeiter das Geld ausgetauscht hatte, bevor die Mitarbeiterin den Koffer öffnete? Was, wenn der Koffer von vorneherein nur Babynahrung und Waschpulver enthielt? Was, wenn das alles eine groß angelegte Verschwörung zum Nachteil der Angeklagten war?

Wohin die Richter auch sahen, nichts als Zweifel, Zweifel, Zweifel. Es folgte der Freispruch. Sonnige Zeiten hätten nun anbrechen können für die frisch Wiedereinzustellende, doch ihre erfolgreiche Revision beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt führte zu einer Zurückverweisung an das Hammer Arbeitsgericht, das sich nun erneut aufgefordert sah, zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Indizien nicht doch von einer Täterschaft auszugehen sei. Mist. Vor allem für die ehemalige Mitarbeiterin. Die betroffene Sparkasse beschrieb den Geldbetrag nach Höhe und Stückelung als „ungewöhnlich“. Die Mitarbeiterin hatte den Betrag am Vortag selbst bestellt. Der Koffer war verplombt geliefert und erst von besagter Mitarbeiterin entplombt worden.

Die Schuld, das war nun für alle klar zu sehen, lag quasi auf der Hand; und zwar der der Angeklagten. Die mit der Prüfung befasste Kammer war nun doch von der Wegnahme des Geldes durch die Gekündigte überzeugt. Jawohl, auch das ist in dubio pro reo: Liegen dem Gericht keine Beweise vor, die die Schuld der Angeklagten zweifelsfrei beweisen, sieht es sie jedoch zweifelsfrei als schuldig im Sinne der Anklage, liegt ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund vor. Basta! Die Sparkassenmitarbeiterin war nicht nur ihren Job los, sie wurde auch wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Warum sie in die Kasse griff, bleibt ihr Geheimnis. Ihr Gehalt lag bei ungefähr 70.000 Euro im Jahr, 115.000 Euro Beute nehmen sich im Vergleich dazu nicht üppig aus. Andere Sparkassenberater, ausgestattet mit vergleichbaren kriminellen Energien und (leider, leider) Vollmachten für Konten dementer, aber wohlhabender Kunden, hatten sich entschieden, einfach diese Konten zu plündern, und waren damit weit besser gefahren.

Warum riss sich die Sparkassenmitarbeiterin eine derart niedrige Summe unter den Nagel, die qua Herkunft wie qua Verschwinden ausschließlich auf sie verwies? Und wenn das die einzige Idee zur Wegnahme von Geld ist, die der Dame in vierundzwanzig Jahren gekommen ist – wie glaubwürdig ist es, dass sie überhaupt bis drei zählen kann und für ihren Posten halbwegs qualifiziert ist? Das Urteil ist übrigens noch nicht rechtskräftig. Vielleicht kommen ja doch noch einmal dubios auf. Uns eher nicht. Unser Urteil: im Zweifel gegen die dumme Nuss.

Mehr zum Thema