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Kilometer 21 – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Entfernungspauschale

Nein, wir befinden uns nicht beim Zieleinlauf eines Halbmarathons, sondern bei der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für alle, die nicht mindestens einen Halbmarathon von ihrer werktäglichen Wirkungsstätte entfernt wohnen, ändert sich auch ab dem Steuerjahr 2021 nichts. Für die anderen nennt tatort:steuern die Auswirkungen.

Wer mehr als 20 Kilometer Entfernung zu seinem Arbeitsplatz zurücklegt, kann ab 2021 fünf Cent mehr als Werbungskosten ab dem 21. Kilometer steuerlich geltend machen. Für die Wege zur Arbeit wurde bis 2020 einheitlich eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer gewährt. Ab 2021 ist eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte um fünf Cent auf 35 Cent erfolgt. In einem weiteren Schritt ist darüber hinaus von 2024 an bis 2026 eine Erhöhung um weitere drei Cent auf 0,38 Euro vorgesehen. Für die ersten 20 Kilometer der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bleibt die Pauschale unverändert.

Da viele Arbeitswege zum Beispiel mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden – zum Beispiel beim Park & Ride – oder der Arbeitgeber auch manchmal einen fahrbaren Untersatz zur Verfügung stellt, hat die Finanzverwaltung Ende 2021 einen ausführlichen Anwendungserlass zur Beantwortung zahlreicher Einzelfragen zum Beispiel zur korrekten Berechnung der Werbungskosten sowie zur Besteuerung des geldwerten Vorteils bei der Dienstwagenüberlassung herausgegeben. Das Schreiben ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden. Da wir mit Ihnen keinen steuerrechtlichen Marathon laufen möchten, weisen wir nur auf einige Punkte und Neuerungen auszugsweise hin:

Höhe der Entfernungspauschale bei den Werbungskosten

Für die Jahre 2021 bis 2023 ist die anzusetzende Entfernungspauschale in Fällen, in denen die Entfernung mindestens 21 Kilometer beträgt, wie folgt zu berechnen:

Zahl der Arbeitstage × 20 Entfernungskilometer × 0,30 Euro zuzüglich Zahl der Arbeitstage × restliche Entfernungskilometer × 0,35 Euro.

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Das heißt: Auch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln kann die Entfernungspauschale angesetzt werden – allerdings unverändert auf maximal 4.500 Euro jährlich begrenzt. Sind die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nachweislich höher als die Entfernungspauschale, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden. Die Entfernungspauschale kann für die Wege zu derselben ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden.

Maßgebende Entfernung

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, und es ist auf den letzten vollen Kilometer abzurunden. Eine weitere als die kürzeste Straßenverbindung kann dann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger, also nachweislich schneller, ist und deswegen regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.

Wechsel zwischen den Verkehrsmitteln

Legen Sie nur eine Teilstrecke auf dem Weg zur Arbeit mit dem Auto und den Rest mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück (Park & Ride) oder nehmen Sie nur für einen Teil des Jahres das eigene Auto und für den anderen Teil öffentliche Verkehrsmittel, ist zunächst die maßgebende Entfernung anhand der kürzesten Straßenverbindung der Gesamtstrecke von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte zu ermitteln. Diese ist im nächsten Schritt in die Teilstrecken der jeweiligen Verkehrsmittel aufzuteilen.

In den Kalenderjahren 2021 bis 2026 gilt:

In dem Anwendungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen wird dies mit folgendem Beispiel verdeutlicht:

Beispiel Ein Arbeitnehmer fuhr an 220 Arbeitstagen im Jahr 2021 mit dem eigenen Kraftwagen 30 Kilometer zur nächsten Bahnstation und von dort 100 Kilometer mit der Bahn zur ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Entfernung (Straßenverbindung) beträgt 100 Kilometer. Die Aufwendungen für die Bahnfahrten betragen 2.160 Euro (monatlich 180 Euro × 12) im Jahr. Von der maßgebenden Entfernung von 100 Kilometern entfällt eine Teilstrecke von 30 Kilometern auf Fahrten mit dem eigenen Kraftwagen und eine Teilstrecke von 70 Kilometern auf Fahrten mit der Bahn.

Für die Teilstrecke mit der Bahn (100 km – 30 km) errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen × 20 Kilometer × 0,30 Euro = 1.320 Euro zuzüglich 220 Arbeitstage × 50 Kilometer × 0,35 Euro = 3.850 Euro; in der Summe 5.170 Euro. Hierfür ist der Höchstbetrag von 4.500 Euro anzusetzen.

Für die Teilstrecke mit dem Auto errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen × 30 Kilometer × 0,35 Euro = 2.310 Euro, sodass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von 6.810 Euro (4.500 Euro + 2.310 Euro) ergibt.

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Bahnfahrten in Höhe von 2.160 Euro bleiben unberücksichtigt, weil sie unterhalb der für das Kalenderjahr insgesamt anzusetzenden Entfernungspauschale liegen.

Abgeltungswirkung

Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt zum Beispiel auch für Parkgebühren.

Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen und Dienstwagengestellung

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für bestimmte Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit 15 Prozent pauschal besteuert abgelten, soweit die Zuschüsse den Betrag nicht übersteigen, den der Beschäftigte als Werbungskosten geltend machen kann. Arbeitgeberzuschüsse für die Pkw-Nutzung können bis zur Höhe der neuen Entfernungspauschale mit 15 Prozent Pauschalsteuer belegt werden. Die (erhöhte) Pauschalierung ist auch bei der Dienstwagengestellung möglich.

Für die Ermittlung der Höhe der pauschal besteuerbaren Sachbezüge oder Zuschüsse sind für die Jahre 2021 bis 2026 die jeweils gültigen Entfernungspauschalen anzuwenden. Das bedeutet, dass bei Entfernungen ab 21 Kilometern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Kilometer aufzuteilen und ab dem 21. Kilometer die erhöhte Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist.

Je nach benutztem Verkehrsmittel unterscheidet sich jedoch die Höhe des Pauschalierungsvolumens. Wir empfehlen, die steuerlichen Berechnungen bei Fahrtkostenzuschüssen und Dienstwagengestellung uns, Ihren Steuerberatern, zu überlassen. Und zwar nicht erst ab Kilometer 21.

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