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Der letzte Rest – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Der letzte Rest

Gutscheine sind aus Liquiditätsgründen für viele Unternehmen ein lukratives Geschäft, da Geld fließt, weit bevor Leistungen erbracht werden. Und mit etwas Glück werden die Leistungen gar nicht in Anspruch genommen. Doch was passiert dann mit den Restbeträgen auf Gutschein- oder Prepaid-Karten? Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass für ungenutzte Guthaben Umsatzsteuer zu zahlen ist. Ein Provider bot solche Prepaid-Verträge an. Mit dem Guthaben konnten die Kunden telefonieren oder zusätzliche Leistungen von Drittanbietern – wie zum Beispiel Klingeltöne – kaufen. Laut Vertrag konnten die Prepaid-Verträge bei Inaktivität gekündigt werden. Die Kunden hatten die Wahl, sich die Restguthaben erstatten oder auf eine neue SIM-Karte umbuchen zu lassen. Wurde von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch gemacht, verbuchte der Provider die Restbeträge als Gewinn, unterwarf sie jedoch nicht der Umsatzsteuer. Die Richter sahen im Verfallenlassen der Guthaben eine nachträgliche Entgeltlichkeit, weil davon auszugehen ist, dass die Kunden keine Schenkung bewirken wollten.

BFH, Urteil vom 10. 04.2019, Az. XI R 4/17

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