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Lästig, aber wichtig – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Mitteilungspflichten

Lästig, aber wichtig

Bereits seit 2018 besteht die gesetzliche Pflicht, Auslandsaktivitäten dem Finanzamt auf amtlich vorgeschriebenen Formularen zu melden. Steuerpflichtigen ist dies oftmals aber nicht bekannt, und so werden entsprechende Informationen häufig nicht an die Steuerberater weitergegeben. Bei Fristversäumnissen können aber hohe Bußgelder festgesetzt werden.

In Deutschland gilt das Prinzip, dass der deutsche Steuerpflichtige gegenüber dem Fiskus sein Welteinkommen in der Steuererklärung anzugeben hat. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bestehen mit zahlreichen Ländern Abkommen. Ausländische Einkünfte haben jedoch immer steuerliche Auswirkungen im Inland.

Um keine Steuereinnahmen zu verlieren, hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Offenlegung seiner ausländischen Aktivitäten gesetzlich in Paragraf 138 Absatz 2 der Abgabenordnung verankert. Deshalb muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt Auskunft über seine Aktivitäten in anderen Ländern offenlegen.

Wer ist mitteilungspflichtig?

Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Deutschland haben, sind ebenso verpflichtet wie jeder, der in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das heißt, die Meldepflicht betrifft nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen, die in Deutschland steuerpflichtig sind.

Was ist zu melden?

Welche Fristen gelten für die Mitteilungspflicht?

Die genannten Mitteilungen sind grundsätzlich zusammen mit der Abgabe der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung des Jahres, in dem die Auslandsaktivität stattgefunden hat, spätestens jedoch 14 Monate nach Ablauf dieses Jahres, an das Finanzamt zu übermitteln.

Beispiel  Eine Auslandsbeteiligung wurde im Juni 2018 erworben. Die Mitteilung muss bis spätestens Ende Februar 2020 beim Finanzamt eingehen. Das gilt selbst dann, wenn die übrigen Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2018 später eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass diese Frist nicht verlängerbar ist.

Besonderheiten bei Beteiligungen an ausländischen Fondsgesellschaften

Die Mitteilungspflicht gilt grundsätzlich auch bei Beteiligungen an geschlossenen Fonds. Mit Schreiben vom 18. September 2020 hat das Bundesministerium für Finanzen jedoch vereinfachend klargestellt, dass die Verpflichtung zur Mitteilung nur dann besteht, wenn der Anleger unmittelbar an der ausländischen Fondsgesellschaft beteiligt ist. Somit entfällt die Mitteilungspflicht bei den sogenannten mittelbaren Beteiligungen, die insbesondere bei Treuhandmodellen zum Tragen kommen.

Folgen bei Verstößen

Wer vorsätzlich der gesetzlichen Mitteilungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht in der oben genannten Frist nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Je nach Umständen des Einzelfalls kann auch ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden.

Fazit In der täglichen Praxis wird immer wieder festgestellt, das Steuerpflichtige diese gesetzlichen Vorschriften nicht kennen und somit auch gegen diese verstoßen. Insbesondere Privatpersonen, die sich beispielsweise an ausländischen Immobilienfonds beteiligen, ist oftmals nicht bewusst, dass sie eine Ordnungswidrigkeit begehen. Nehmen Sie Ihre Mitteilungspflicht bitte ernst, um nicht der Gefahr eines hohen Bußgeldes ausgesetzt zu sein. Wir, Ihre Steuerberater, unterstützen Sie bei der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

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