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Ein sonniger Nachmittag, das Telefon klingelt. Eine ältere Dame hebt ab – und gerät mitten hinein in einen Albtraum. Am anderen Ende spricht ein Mann mit ruhiger Stimme, „Rechtsanwalt“ nennt er sich. Die Tochter habe einen tödlichen Unfall verursacht. Untersuchungshaft drohe – es sei denn, sofort werde eine Kaution gezahlt. 50.000 Euro. Eine Übergabe, ein Bote, dann Stille.

Als die 77-Jährige erkennt, dass sie Opfer eines Trickbetrugs wurde, ist das Geld längst verschwunden. Die Täter? Unauffindbar. Das Strafverfahren? Eingestellt. Die Hoffnung? Dass wenigstens das Finanzamt den Verlust als außergewöhnliche Belastung anerkennt. Doch auch dort: Fehlanzeige.

Das Finanzgericht Münster urteilt kühl: kein außergewöhnlicher Fall, kein Zwang, keine Notlage. Der Betrug sei Teil des allgemeinen Lebensrisikos – so tragisch er auch sei. Nur wer um das Existenzielle kämpft, darf steuerlich Erleichterung erwarten.

So bleibt am Ende ein doppelter Schmerz: das Vertrauen missbraucht, das Geld verloren. Der Bundesfinanzhof könnte zum Retter in Not werden, denn Revision wurde zugelassen.

FG Münster, Urteil vom 2.9.2025, AZ 1K 360/25E

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