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Der Bundesfinanzhof (BFH) bezweifelt die Eignung der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums in ihrer jetzigen Form als Grundlage für Steuerschätzungen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Datengrundlage statistisch nicht ausreichend repräsentativ, zudem werden bestimmte Betriebstypen von vornherein ausgeschlossen.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Diskothek, deren Getränkekassen nicht ordnungsgemäß geführt worden waren. Das Finanzamt hatte die Umsätze anhand der Richtsätze für Restaurants ermittelt. Eine Diskothek sei jedoch kein Restaurant, die Vergleichswerte ließen sich daher nicht übertragen.

Die Richter betonten, dass der innere Betriebsvergleich – also die Auswertung der eigenen betrieblichen Kennzahlen – in der Regel verlässlichere Ergebnisse liefert als der äußere Vergleich mit Durchschnittswerten anderer Unternehmen. Datenbanken der Finanzverwaltung müssten zudem qualitative Mindeststandards erfüllen, um als Grundlage herangezogen werden zu können.

Zwar bleibt die Finanzverwaltung in der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei, sie muss dabei jedoch berücksichtigen, welche Methode im Einzelfall als die zuverlässigere anzusehen ist.

BFH, Urteil vom 18.6.2025, AZ XR 19/21

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