Firmenumwandlung
Gut in Form
Es gibt viele Gründe, warum ein Unternehmer die zu Beginn seiner Selbstständigkeit gewählte Rechtsform verändern möchte. Im Normalfall sollen dabei jedoch keine stillen Reserven aufgedeckt und Steuern gezahlt werden. tatort:steuern weist auf einige Fallstricke hin.
Haftungsrisiken, erhoffte steuerliche Vorteile, die Vorbereitung einer Altersnachfolge oder auch ein Unternehmensverkauf können Überlegungen über die mögliche Veränderung der Rechtsform in Gang setzen. Unter dem Begriff der Umwandlung kann der Übergang eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft verstanden werden – oder umgekehrt. Aber auch durch Verschmelzungen oder Abspaltungen können gewünschte Änderungen erreicht werden. In allen Fällen werden die zivilrechtlichen Strukturen verändert, die möglichst die Aufdeckung von stillen Reserven verhindern und damit Steuerzahlungen vermeiden sollen.
Es bietet sich an, erforderliche Veränderungen mit dem Jahreswechsel einzuleiten, da dann der Jahresabschluss zum 31. Dezember als Grundlage dienen kann. Fallstricke können sich beispielsweise in folgenden Fällen ergeben:
Beispiel 1: Umwandlung einer GbR in eine GmbH
Die Anmeldung beim zuständigen Handelsregister muss bis zum 31. August des Folgejahres erfolgen, denn sonst geht die steuerliche Rückwirkung auf den 1. Januar des Jahres verloren. Die Vermeidung der Aufdeckung von stillen Reserven kann nur verhindert werden, indem die Fortführung der Buchwerte gesondert beantragt wird. Ein vergessener Antrag kann nicht nachgereicht werden. Sofern die Gesellschaftsanteile innerhalb von sieben Jahren veräußert werden, ist eine rückwirkende Besteuerung vorgesehen. Zum 31. Mai eines jeden Jahres ist die bestehende Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile beim Finanzamt anzuzeigen. Zusätzlich zu den gewährten Gesellschaftsanteilen werden oftmals sonstige Gegenleistungen (zum Beispiel Darlehen) gewährt. Dies ist nur innerhalb bestimmter Grenzen möglich, sonst droht die Aufdeckung der stillen Reserven.
Beispiel 2: Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft
In der Regel werden die Gewinne einer GmbH nicht vollständig ausgeschüttet, sodass sich über die Jahre ein stets steigender Gewinnvortrag ergibt. Diese angesammelten Gewinne werden im Zeitpunkt der Umwandlung in voller Höhe den
Gesellschaftern fiktiv zugerechnet und dem Kapitalertragssteuerabzug unterworfen. Für die notwendige Liquidität muss dringend Vorsorge getroffen werden. Selbstverständlich sind auch einige andere Konstellationen von Umwandlungen möglich. Alle sollten jedoch zwingend hinsichtlich möglicher steuerlicher Auswirkungen geprüft werden. Denn: Alle diese Fälle wecken natürlich Begehrlichkeiten des Finanzamtes. Der Fiskus möchte durch Gestaltungen des Steuerbürgers natürlich keine latenten Steueransprüche verlieren. Durch Anzeigepflichten des Notars beziehungsweise eigene Mitwirkungspflichten erlangt das Finanzamt zeitnah Kenntnis von den durchgeführten Gestaltungen und kann die entsprechende steuerliche Würdigung vornehmen. Spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung werden jedoch die getroffenen Verfügungen vom Prüfer unter die Lupe genommen. Fehlerhafte Gestaltungen können zu diesem Zeitpunkt meist nicht mehr korrigiert werden.
Fazit Die Zukunftssicherung ist eine wichtige Aufgabe des Unternehmers. Dazu gehört die Prüfung der Rechtsform und bei veränderter Zielsetzung die entsprechende Anpassung. Für die Umsetzung ist jedoch unbedingt der anwaltliche und auch steuerrechtliche Rat einzuholen, da nicht bedachte steuerliche Auswirkungen existenzielle Folgen haben können. Sollte sich Grundbesitz im Unternehmen befinden, ist bei einer Umstrukturierung auch stets eine mögliche Grunderwerbsteuerpflicht im Blick zu behalten.