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Kur-Schatten – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Kur-Schatten

Selbst eine amtsärztliche Bescheinigung reicht nicht immer aus, um bei der Steuererklärung außergewöhnliche Belastungen geltend machen zu können. Zur Vermeidung von Kälte und Feuchtigkeit verbrachte ein an Kälteallodynie leidender Mann einige Monate in Thailand. Mehrere Ärzte hatten ihm bescheinigt, dass ein einfacher Kuraufenthalt seine Beschwerden nicht lindern würde, und empfahlen einen Daueraufenthalt in tropischem Klima im Zeitraum von Oktober bis Mai. Andere Therapiemethoden seien nach Einschätzung der Ärzte unwirksam. Die Kosten für den Aufenthalt im amtsärztlich empfohlenen „tropischen Klima“ – Flüge, Zugfahrten, Miete und eine Haushaltshilfe, auf die er aufgrund einer hochgradigen Behinderung angewiesen war – setzte er in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung an. Das zuständige Finanzamt lehnte die Geltendmachung ab, woraufhin der Mann Klage beim Finanzgericht einlegte. Im Urteil bestätigte das Gericht die Entscheidung der Finanzbehörde. Gerade in Fällen einer ausgedehnten Klimakur sei es notwendig, dass ein medizinisch angezeigter Kurort und die erforderliche Dauer der Kur bescheinigt werden, um die Abgrenzung zu einer Erholungsreise zu gewährleisten. Die pauschale Nennung einer Klimaregion genügt den strengen formellen Anforderungen nicht.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 23. Februar 2022, AZ 7 K 2261/20 E

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