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Gemeinnützige Stiftungen

Selbstlos Gutes tun

Der Trend zur Gründung einer gemeinnützigen Stiftung ist in Deutschland ungebrochen. Die Motive der Stifter sind dabei sehr unterschiedlich. Wichtig ist in jedem Fall, mögliche Konsequenzen dieser zivilrechtlichen Gestaltung in Hinsicht auf das Erb- und Steuerrecht im Blick zu haben. tatort:steuern erklärt Ihnen, welche Chancen sich ergeben können und welche Risiken beachtet werden müssen.

Der Gedanke des Stiftens ist schon seit Jahrhunderten von Bedeutung. Eine der ältesten – und heute noch aktiven – Stiftungen Deutschlands wurde bereits im 16. Jahrhundert von der Kaufmannsfamilie der Fugger gegründet. Damals wie heute wollen die Stifter in der Regel etwas bewegen, gesellschaftliche Verantwortung übernehmen oder auch der Gemeinschaft etwas zurückgeben. Kurz gesagt: Ihre Absicht ist es, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern.

Doch was ist eine gemeinnützige Stiftung?

Die gemeinnützige Stiftung ist keine gesonderte Stiftungsart, sondern eine Form der rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts. Die Besonderheit der gemeinnützigen Stiftung besteht in steuerlichen Privilegien, die darin begründet sind, dass keine privaten Interessen im Vordergrund stehen, sondern die Förderung von Interessen des Gemeinwohls. Was das ist, hat der Gesetzgeber klar geregelt. Steuerbegünstigt sind danach gemeinnützige Zwecke, wie zum Beispiel die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung, Kunst und Sport. Darüber hinaus ist die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen in wirtschaftlichen Notlagen oder auch mit körperlichen oder geistigen Handicaps als mildtätiger Zweck privilegiert. Ebenfalls bekommt die Unterstützung von kirchlichen Zwecken wie beispielsweise die Unterhaltung von Gottes- und Gemeindehäusern steuerliche Entlastungen.

Der persönliche Einstieg in dieses Thema erfolgt somit über die Festlegung des Zwecks. Den rechtlichen Rahmen bildet die Satzung, in der der Zweck bestimmt, das einzubringende Vermögen definiert und die Verwendung der Mittel festgelegt wird.

Die Stiftungsaufsicht des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, überwacht die Einhaltung der Stiftungssatzung. Zusätzlich kontrolliert das Finanzamt, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit vorliegen und die steuerlichen Vorteile zu Recht beansprucht werden. Die Stiftung hat weder Gesellschafter noch Mitglieder; sie gehört sich selbst – und das auf ewig. Daher will die Gründung einer Stiftung gut durchdacht sein. Nachträgliche Änderungen an der Satzung sind nur sehr eingeschränkt möglich. Also: Planen Sie ausreichend Zeit für ein solches Projekt ein. Sie könnte zwar auch erst mit dem Tod entstehen, doch es empfiehlt sich die Gründung der Stiftung zu Lebzeiten. So kann der Stifter in der Gründungs- und Anfangsphase als erster Vorstand noch aktiv mitgestalten. Vor der Umsetzung der Idee der selbstlosen Förderung des Allgemeinwohls ist zunächst der Blick auf die persönlichen Familienverhältnisse und die sich daraus ergebenden erbrechtlichen Konsequenzen zu richten. Vor Einbringung von Vermögenswerten sind unbedingt Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu prüfen und bei Gründung der Stiftung zu beachten. Anderenfalls muss die Stiftung im Todesfall des Stifters für diese Verpflichtungen einstehen. Der Abschluss eines Erbvertrags könnte hier eine Lösung bieten.

Wer kümmert sich um die Stiftung?

Die Stiftung benötigt handelnde Personen, die sich um die Verwaltung des Stiftungsvermögens wie beispielsweise den Immobilienbesitz oder auch Kapitalanlagen kümmern. Gesetzlich vorgeschrieben ist für diese Aufgabe nur der Vorstand als handelndes Gremium. Darüber hinaus können aber auch ein Kontrollgremium oder ein Beirat freiwillig verankert werden. Zwingend ist es, diese Strukturen in der Satzung festzuschreiben. In der Regel wird der Stifter dem ersten Vorstand angehören. Es müssen jedoch auch die Verfahren zur Bestimmung von Nachfolgern in der Satzung verankert werden. Kriterien können beispielsweise die Familienzugehörigkeit oder auch eine wirtschaftliche Kompetenz sein. Auf diese Regelungen in der Satzung ist besonderes Augenmerk zu legen, da dies für die Zukunftsfähigkeit der Stiftung entscheidend ist. Damit die Stiftung ihren in der Satzung festgelegten Zweck erfüllen kann, benötigt sie ein entsprechendes Vermögen. Die Einbringung eines Mindestvermögens schreibt der Gesetzgeber zwar nicht vor. Jedoch sollte das Vermögen so bemessen sein, dass es ausreichend Erträge zur Erfüllung der Aufgaben erwirtschaften kann.

Von welchen steuerlichen Pflichten ist die Stiftung befreit?

Schon bei Gründung einer gemeinnützigen Stiftung erfährt diese eine erste wichtige Erleichterung. Überträgt der Stifter beispielsweise eine Immobilie oder auch ein Aktiendepot unentgeltlich auf die Stiftung handelt es sich grundsätzlich um eine steuerbefreite Schenkung. Für die unentgeltliche Übertragung einer Immobilie gilt darüber hinaus auch eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer.

Der Gründer erhält einen Spendenabzug für seine Zahlungen in den Vermögensstock der Stiftung bei seiner Einkommensteuer. Ein Betrag von bis zu einer Million Euro (bei Ehegatten zwei Millionen Euro) kann innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Die generellen Regeln zum Spendenabzug bei der Einkommensteuer für die laufenden Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung gelten zusätzlich. Die Stiftung hat in beiden Fällen entsprechende Spendenbescheinigungen auszustellen. Zuständig ist dafür der Vorstand, der als Verwalter fremden Vermögens die Verantwortung für das ordentliche Wirtschaften mit diesem Vermögen gemäß dem Satzungszweck trägt. Rechnungslegungsvorschriften sind zu beachten. Die Auswertungen dienen im Innenverhältnis der Information eines Kontrollgremiums – zum Beispiel des Beirats – oder auch der Information des Stifters. Darüber hinaus muss sich der Vorstand gegenüber der Stiftungsaufsicht verantworten.

Und wie werden die laufenden Einkünfte besteuert?

Gar nicht, denn die sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Grundsätzlich muss die Stiftung dennoch Steuererklärungen abgeben, sodass das Finanzamt die Erfüllung der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit überprüfen kann. Als Ergebnis erhält die Stiftung einen Freistellungsbescheid. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für einen von der Stiftung unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser könnte beispielsweise vorliegen, wenn die Stiftung gesellige Veranstaltungen mit dem Verkauf von Speisen und Getränken organisiert.

FAZIT Die gemeinnützige Stiftung kann ein Instrument im Rahmen der Regelung der persönlichen Vermögensnachfolge sein. Ausgangspunkt und Motiv sind dabei sehr individuell. Durch den Charakter der Ewigkeit einer Stiftung sind Zweck, Vermögensausstattung und die Organisation genau zu hinterfragen und sorgfältig zusammen mit Ihrem Steuerberater zu prüfen.

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