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Viel Kraft für 300 Euro – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Energiepreispauschale

Viel Kraft für 300 Euro

Die Bundesregierung hat verschiedene Maßnahmen zur Milderung der Folgen des Energiepreisanstiegs beschlossen. Unter anderem sollen Bürger eine Zahlung von 300 Euro erhalten. tatort:steuern erklärt, wie diese Zahlung auf die Konten der Beschäftigten kommt und was Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten haben.

Diverse Engpässe an den Märkten führen derzeit zu einer für uns ungewohnt hohen Inflation. Ganz besonders stark schnellen die Energiepreise in die Höhe. Die Fahrt an die Tankstelle und die Heizkosten dürften bei vielen Verbrauchern für pures Entsetzen sorgen. Um die Betroffenen wenigstens etwas zu entlasten, hat die Bundesregierung ein „Energiekostenentlastungspaket“ beschlossen. Darin enthalten ist unter anderem eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Aber wer bekommt das Geld? Und was ist dafür zu tun? Ist der Betrag zu versteuern? Wir liefern die wichtigsten Antworten zu dem Thema.

Wesentliche Maßnahmen der Bundesregierung sind:

Zu Letzterem zählt auch die hier näher betrachtete Energiepreispauschale. Anspruchsberechtigt für diese Pauschale sind zunächst alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen. Voraussetzung ist, dass diese Personen Einkünfte aus

erzielen. Bei der nicht selbstständigen Arbeit zählt nur die aktive Beschäftigung (Vollzeit, Teilzeit, Aushilfen, Werkstudenten und pauschal besteuerte Minijobber).

Daraus ergibt sich, dass es eine Reihe von nicht anspruchsberechtigten Personen gibt. Dazu zählen unter anderem

TIPP Begünstigt sind aber zum Beispiel auch Rentner und Studenten, die einen Minijob ausüben – selbst dann, wenn sie nur kurzfristig im Jahr 2022 tätig sind oder waren. Auf die Höhe der Einkünfte und die Dauer der Beschäftigung kommt es nicht an.

Wie erfolgt die Auszahlung an die Arbeitnehmer?

Die Energiepreispauschale wird Arbeitnehmern vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie am 1.  September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis bei ihm stehen, in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind und der Arbeitgeber monatlich, quartalsweise oder jährlich Lohnsteueranmeldungen abgibt.

Stellen Arbeitgeber erst nach dem 1. September 2022 einen Arbeitnehmer ein, hat der Arbeitgeber diesem Arbeitnehmer keine Energiepreispauschale auszuzahlen. Der Arbeitnehmer kann sich in diesem Fall selbst die Pauschale über seine Einkommensteuererklärung auszahlen lassen. Hintergrund dafür ist, dass der neue Arbeitgeber nicht weiß, ob der Arbeitnehmer bereits von einem anderen Arbeitgeber die Pauschale ausgezahlt bekommen hat. Arbeitgeber müssen also für die Auszahlung des Betrags immer auf genau diejenigen Arbeitnehmer abstellen, die exakt am 1. September 2022 bei ihnen beschäftigt waren.

Lohnsteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei Die Auszahlung wird ab September 2022 erfolgen. Die Pauschale ist lohnsteuerpflichtig, jedoch sozialversicherungsfrei. Der Lohnsteuerabzug erfolgt gemäß der persönlichen Steuermerkmale. Auf den Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitnehmer erscheint der Buchstabe „E“ als Nachweis der Auszahlung.

BEISPIEL Ein Arbeitnehmer mit der Lohnsteuerklasse 4 erhält für September einen regulären Bruttoarbeitslohn von 3.500 Euro.

Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer im September: 3.800 Euro

Bemessungsgrundlage Sozialversicherung im September: 3.500 Euro

Der Nettolohn inklusive der Nettoenergiepreispauschale (ca. 55 bis 86 Prozent der Pauschale je nach Höhe des persönlichen Steuersatzes) wird dem Arbeitnehmer ausgezahlt.

Wie läuft es bei Minijobbern?

Minijobber müssen gegenüber ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass es sich bei ihrem Minijob um ihr erstes Dienstverhältnis handelt. Dann erfolgt – im Gegensatz zum normalen Arbeitnehmer – die Auszahlung „brutto gleich netto“ und wird auch nicht auf die 450-Euro-Grenze angerechnet. Beschäftigt der Arbeitgeber jedoch nur Minijobber, gibt dieser meistens keine Lohnsteueranmeldungen ab. Dann kann er auch keine Energiepreispauschale auszahlen. Der Minijobber muss sich die Pauschale dann über die Einkommensteuererklärung erstatten lassen.

Wie erfolgt die Umsetzung für den Arbeitgeber?

Auch wenn Arbeitgeber die Energiepreispauschale auszahlen müssen, werden sie dadurch nicht zusätzlich durch direkte Personalkosten belastet. Die Arbeitgeber haben die Energiepreispauschale dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer zu entnehmen. Geben Arbeitgeber monatlich eine Lohnsteueranmeldung ab, dann wird die Energiepreispauschale bereits mit der Lohnsteueranmeldung August 2022 angemeldet und mit der Zahlung zum 10. September 2022 verrechnet oder ausgezahlt.

BEISPIEL Ein Arbeitgeber zahlt seinen drei Arbeitnehmern die Pauschale im September aus. Der Bruttolohn erhöht sich insgesamt um 900 Euro. Die am 10. September 2022 fällige Lohnsteuer für August 2022 reduziert sich bei entsprechender Anmeldung um 900 Euro.

Wenn Sie quartalsweise eine Lohnsteueranmeldung abgeben, dann wird die Energiepreispauschale mit der Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal 2022 angemeldet und mit der Zahlung zum 10. Oktober 2022 verrechnet oder ausgezahlt. In diesem Fall können die Arbeitgeber die Energiepreispauschale auch erst im Oktober 2022 auszahlen.

Wird jährlich eine Lohnsteueranmeldung abgegeben, dann wird die Energiepreispauschale mit der Lohnsteueranmeldung für das Kalenderjahr 2022 angemeldet und mit der Zahlung zum 10. Januar 2023 verrechnet oder ausgezahlt. Jahreszahler können daher auf die Auszahlung der Energiepreispauschale komplett verzichten. Der Arbeitnehmer erhält die Pauschale dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Wie erfolgt die Umsetzung bei den Selbstständigen?

Grundsätzlich wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2022 festgesetzt. In Höhe der Energiepreispauschale mindert sich damit die Nachzahlung der Einkommensteuer. Soweit eine Vorauszahlung festgesetzt wurde, wird die Energiepreispauschale schon bei der Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2022 berücksichtigt.

FAZIT Ob die Energiepreispauschale angesichts des hohen bürokratischen Aufwandes ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Inflationsauswirkungen bei den Empfängern darstellt, bleibt abzuwarten. Auf jeden Fall wird Sie Ihr Steuerberater, ob als Arbeitgeber bei der Auszahlung an die Arbeitnehmer oder bei der Beantragung der eigenen Pauschale, unterstützen.

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