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Fernsehglück not for free – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Fernsehglück not for free

Wer vor hat, sein Glück im Reality-TV zu versuchen, sollte sich genau überlegen, ob er sich das vermeintliche Glück auch leisten kann. Traf es vor einiger Zeit bereits die Gewinner bei „Big Brother“, werden nun auch die Protagonisten aus „Zuhause im Glück“ zur (Steuer-)Kasse gebeten. In diesem TV-Format überlassen Familien ihr Zuhause einer Produktionsfirma, die die Wohnungen innerhalb weniger Tage komplett zur neuen Traumimmobilie umgestaltet. Zwar haben die Kandidaten keinerlei Mitspracherecht, wie ihr neues Heim am Ende aussehen wird, müssen dafür aber jederzeit für Interviews und ständige Kamerabegleitung zur Verfügung stehen. Im Gegenzug gibt es die Renovierung kostenlos.

Das Finanzgericht Köln bestätigte nun, dass die Teilnehmer gegenüber der Produktionsfirma diverse Leistungen erbringen. Die Überlassung der renovierten Behausung wird als sonstiges Einkommen dafür gewertet und muss versteuert werden. Dies betrifft jedoch nicht die kompletten Produktionskosten der Sendung, nur die reinen Renovierungskosten sind steuerpflichtig.

Man darf gespannt sein, wer künftig noch seinen TV-Auftritt beim Finanzamt bezahlen darf. Also alle Shopping-Queens, Schlag-den-Raab-Champions und Kochduellanten: nicht den gesamten Gewinn auf einmal ausgeben.

FG Köln, Beschluss vom 28.02.2019, 1 V 2304/18

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