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Zweckgebunden – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Ob Eckkneipe, Steakhouse oder Ausflugslokal – die Gastronomen sind in der Krise besonders stark betroffen. Wer seinen Lieblingsitaliener oder sein Stammlokal bei der Überbrückung des Engpasses unterstützen will, kann Gutscheine für Restaurantbesuche kaufen. Aber aufgepasst: Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegt hier der Teufel im Detail. Es gibt einen Unterschied zwischen Ein- und Mehrzweckgutscheinen. Beim Einzweckgutschein sind Ort und Leistung fest definiert und die Umsatzsteuer wird sofort fällig. Mit der Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie wird es knifflig, da Speisen mit sieben und Getränke mit 19 Prozent versteuert werden. Das betrifft zum Beispiel Gutscheine für ein „Fünf-Gang-Gourmet-Menü mit Weinbegleitung“. Sinnvoller ist in jedem Fall die Nutzung von Mehrzweckgutscheinen, die für jede beliebige Leistung gelten. Im Grunde genommen ist der Verkauf nur ein Tausch von Geld in ein anderes Zahlungsmittel. Der Gutschein selbst unterliegt keiner Umsatzsteuer, sondern erst die tatsächlich erbrachte Leistung. Positiver Nebeneffekt: Sollte der Mehrzweckgutschein nicht eingelöst werden, wird im Gegensatz zum Einzweckgutschein keine Umsatzsteuer fällig. Was passiert, wenn in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 bereits mit 19 Prozent versteuerte Gutscheine eingelöst werden, ist bisher nicht geklärt. Die Finanzverwaltung muss noch entscheiden, ob komplett oder teilweise zu viel gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt wird.

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