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Der Handel mit Kryptowährungen kann ein sehr lukratives Geschäft sein. Das haben mittlerweile auch die Finanzbehörden erkannt und in den letzten Jahren große Schritte in Richtung Steuervollzug und Steuerfahndung unternommen. Der Fiskus verfügt inzwischen über mehrere Möglichkeiten, an Informationen aus dem Kryptohandel zu gelangen.

Ein Anleger hatte – womöglich in der Hoffnung, das Finanzamt verhält sich nachlässig – gemeinsam mit seiner mit ihm zusammen veranlagten Frau Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 3,4 Millionen Euro angegeben. Damit war er gut beraten, um sich einen möglichen Besuch der Steuerfahndung zu ersparen. Allerdings hatte er offensichtlich nicht damit gerechnet, diese Einkünfte tatsächlich versteuern zu müssen. Der Gang durch die Instanzen belehrte ihn eines Besseren. Die Richter beim Bundesfinanzhof wiesen die angeführten Argumente – unter anderem die Frage, ob Kryptowährungen überhaupt als Wirtschaftsgut zu qualifizieren seien – zurück. Die Gewinne aus Kryptogeschäften sind steuerpflichtig.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Februar 2023, AZ IX R 3/22

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Februar 2023, AZ IX R 3/22 © jd-photodesign - stock.adobe.com