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Ein Stück vom Kuchen – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Ein Stück vom Kuchen

Die Welt wird immer globaler und damit leben auch Angehörige nicht nur in einer anderen Stadt, sondern häufig auch in einem anderen Land. Bei erbschaft- und schenkungssteuerlichen Überlegungen müssen dann auch ausländische Steuergesetze bedacht werden. tatort:steuern startet den Versuch, dem Fiskus Grenzen zu setzen.

Etwas zu erben oder – noch schöner, weil es kein trauriges Ereignis gibt – geschenkt zu bekommen, ist in der Regel ein erfreulicher Vermögenszuwachs auf der Seite der Begünstigten. Die Finanzverwaltung möchte von diesem Kuchen jedoch gleich ein Stück abbekommen. Schließlich bezeichnet sie dieses Geschenk oder Erbe als „leistungsloses Entgelt“. Und so uncharmant, wie sich das anhört, schneidet sie sich auch gleich ein großes Stück vom Kuchen und isst es auf, bevor ein anderer (Staat) es bekommt.
Auf unseren Steuerkuchen geschaut, hat Deutschland auch das Recht, Schenkungen oder ein geerbtes Vermögen zu besteuern, wenn entweder der Schenker oder Erblasser im Zeitpunkt seines Todes/der Schenkung oder der Beschenkte beziehungsweise Erbe im Zeitpunkt der Zuwendung Inländer ist. Zu beachten ist hier, dass das Gesetz bei der Inländereigenschaft auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abstellt. Dies sind entweder der Erbfall oder der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung.

Beispiel 1: Schenker S hat in Berlin seinen Wohnsitz. Er schenkt im Jahr 2019 seiner Nichte N, die in Spanien lebt, ein in Berlin gelegenes, zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück. Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht sind erfüllt, da der Schenker ein Inländer ist. Unerheblich dabei ist, dass die Nichte N in Spanien wohnt.

Beispiel 2: Erblasser E hat bis zu seinem Tod in Portugal gelebt. E verstirbt 2019 und hinterlässt eine Tochter T, die in Hamburg ihren Wohnsitz hat. Für T ist unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht gegeben, da diese aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland Inländerin ist.

Unter Umständen kann die deutsche Erbschaftsteuer daher vermieden werden, wenn der Wohnsitz rechtzeitig ins Ausland verlegt wird und auch kein gewöhnlicher Aufenthalt (zum Beispiel eine Inlandswohnung, die einem zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht) beibehalten wird.
In diesem Fall wären aber mindestens zwei Dinge zu beachten, beziehungsweise von uns, Ihren Steuerberatern, zu prüfen: Zum einen greift in manchen Fällen eine sogenannte erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht. Dies ist der Fall, wenn sich deutsche Staatsangehörige nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Damit soll verhindert werden, dass die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer umgangen werden kann, indem der Wohnsitz nur vorübergehend ins Ausland verlegt wird.
Zum anderen unterliegt bestimmtes Inlandsvermögen, zum Beispiel eine Immobilie in Deutschland, mindestens der beschränkten Steuerpflicht. Das heißt, die Steuern sind „beschränkt“ (also begrenzt) auf das in Deutschland befindliche, übertragene Vermögen. Die Gestaltung der Wohnsitzverlegung muss also gut durchdacht sein.

Beispiel 3: Erblasser E hat bis zu seinem Tod in Südafrika gelebt. E verstirbt am 1. April 2019 und hinterlässt seiner Tochter T, die ihren Wohnsitz in Brasilien hat, ein in Köln belegenes Grundstück. Die Tochter T ist mit dem Grundstück beschränkt erbschaftsteuerpflichtig in Deutschland. Denn weder der Erblasser E noch die Tochter T sind Steuerinländer, aber E hat Inlandsvermögen in Gestalt des Grundstücks hinterlassen.

Zum beschränkt steuerpflichtigen Inlandsvermögen gehören inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Grundvermögen, inländisches Betriebsvermögen und Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser im Todeszeitpunkt zu mindestens zehn Prozent beteiligt war. Auf den Umfang der tatsächlich übergehenden Beteiligung auf den einzelnen Begünstigten (zum Beispiel bei mehreren Erben) kommt es jedoch nicht an. Das Gleiche gilt auch für den Fall einer Schenkung. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft aufgeteilt und in mehreren Schritten steuerfrei übertragen wird.
Was kein Inlandsvermögen im Sinne der beschränkten Steuerpflicht ist, unterliegt auch keiner deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Wie gesagt, darf jedoch keiner der Beteiligten unbeschränkt steuerpflichtig sein. Wenn dies der Fall ist, wird folgendes, in Deutschland belegenes Vermögen nicht besteuert, wie zum Beispiel:

Der große Unterschied in der Art der Steuerpflicht liegt in der „grenzenlosen Besteuerung“ bei der unbeschränkten Steuerpflicht. Diese umfasst das gesamte in- und ausländische Vermögen.
Es braucht nicht viel Fantasie, sich vorzustellen, dass auf das ausländische Vermögen auch der jeweils andere Staat mit vom Kuchen essen möchte. Und schon wird dieser immer kleiner.
Erhebt auch der ausländische Staat eine Erbschaftsteuer, dann entsteht eine Doppelbesteuerung für das Auslandsvermögen. Durch den Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) soll die doppelte Besteuerung in den beteiligten Staaten verhindert werden.
Insgesamt existieren auf dem Gebiet des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts mit Deutschland aktuell sechs DBA, und zwar mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika. Um die Doppelbesteuerung ein und desselben Vermögens zu vermeiden, gibt es zwei Methoden – die Freistellungsmethode und die Anrechnungsmethode.
Sieht das entsprechende DBA eine Freistellungsmethode vor, dann verzichtet ein beteiligter Staat auf die Besteuerung bestimmter Vermögensgegenstände. Das freigestellte Vermögen wird jedoch für die Festsetzung des Steuersatzes mit einbezogen (Progressionsvorbehalt).
Bei der Anrechnungsmethode wird die ausländische Steuer auf die inländische Erbschaftsteuer angerechnet. Aber Achtung: Bei Kapitalvermögen im Ausland droht eine Doppelbesteuerung, wenn kein DBA abgeschlossen wurde.

Fazit: Bei grenzüberschreitenden Vermögensübergängen gibt es vieles zu bedenken. Die Art des Vermögens, die persönlichen Gestaltungsspielräume und Lebensverhältnisse spielen eine große Rolle für die Besteuerung und gegebenenfalls auch die möglichen Wahlrechte. Lassen Sie sich individuell beraten, bevor Sie den Kuchen verteilen.