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Insolvenz in Zeiten der Pandemie – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Insolvenzaussetzungsgesetz

Insolvenz in Zeiten der Pandemie

Am 27. März 2020 hat der Gesetzgeber ein Gesetzespaket zur Abmilderung der Pandemie-Folgen beschlossen. Damit hat er schnell auf die erheblichen wirtschaftlichen Folgen des Lockdowns reagiert und rechtliche Änderungen für diverse Bereiche des Privat- und Wirtschaftslebens umgesetzt. tatort:steuern gibt einen Überblick über die insolvenzrechtlichen Änderungen und deren Auswirkungen auf die Praxis.

Die zentralen Vorschriften des Covid-19-Insolvenz­aussetzungsgesetzes (COVInsAG) betreffen die Insolvenzantragspflicht, die Organhaftung des Geschäftsführers sowie den Schutz vor Insolvenzanfechtbarkeit. Die Insolvenzantragspflicht wurde rückwirkend beginnend mit dem 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Die Aussetzung kann vom Gesetzgeber bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Durch die Änderung soll die Fortführung von Unternehmen, die infolge der Covid-19-Pandemie unerwartet in eine existenzbedrohende Lage geraten sind, ermöglicht und erleichtert werden. Den Unternehmen und ihren Geschäftsführern soll vor allem Zeit verschafft werden, um die Insolvenzreife zu beseitigen und eine Sanierung zu organisieren.

Bislang ist der Geschäftsführer einer juristischen Person verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Der Antrag ist dabei ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, zu stellen. Im Falle der Verletzung der Insolvenzantragspflicht drohen dem Geschäftsführer ansonsten eine umfangreiche zivilrechtliche Haftung und sogar strafrechtliche Risiken, nicht zuletzt wegen Insolvenzverschleppung.

Insolvenzkriterien

Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen dann, wenn es nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, was vermutet wird, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat. Hiervon zu unterscheiden ist die sogenannte „Zahlungsstockung“, nach der der Schuldner für lediglich einen vorübergehenden Zeitraum von längstens drei Wochen höchstens zehn Prozent seiner Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann. Eine Überschuldung liegt grundsätzlich vor, wenn das Vermögen des Unternehmens bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht.

Empfohlene Dokumentation

Nunmehr ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages grundsätzlich bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht oder generell keine Aussicht auf Sanierung besteht. Die Pflicht zum Insolvenzantrag wird auch ausgesetzt, wenn Pandemieauswirkungen nur mitursächlich für die Schieflage sind. Eine Berechtigung zur Aussetzung der Antragspflicht wird gesetzlich vermutet, wenn das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war.

TIPP Der Geschäftsführer sollte vorsorglich den Liquiditäts- und Überschuldungsstatus des Unternehmens per 31. Dezember 2019 dokumentieren. Dafür eignen sich ein Liquiditätsstatus mit dem Ergebnis „Zahlungsfähigkeit gegeben“ sowie eine Liquiditätsvorschau, die auf eine Wiedergewinnung der Zahlungsfähigkeit hindeutet.

Eine ausdrückliche Regelung, bis wann eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden muss, nennt das Gesetz nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass als spätester Termin hierfür der 30. September 2020 herangezogen wird. Bei einer darüber hinausgehenden Zahlungsunfähigkeit besteht wieder eine entsprechende Insolvenzantragspflicht.

Lockerung der Organhaftung

Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife persönlich. Liegen jedoch die Voraussetzungen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, werden auch die Zahlungsverbote gelockert. Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen und der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes beziehungsweise der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, gelten dann als mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar und lösen keine Haftung aus.

Die Aussetzung der Antragspflicht befreit den Geschäftsführer jedoch weiterhin nicht davon, eine Insolvenzeröffnungspflicht zu prüfen. Denn insbesondere im Falle der Zahlungsunfähigkeit können Haftungsfragen auftreten, wenn zum Beispiel Waren oder Dienstleistungen bestellt werden, obwohl die Zahlung nicht gesichert ist.

Schutz vor Insolvenzanfechtung

Bestimmte Zahlungen und Bestellungen von Sicherheiten sind nunmehr vor einer Anfechtung und Rückgabe bis 30. September 2020 geschützt. Kreditgeber, die im Rahmen der Sanierung neue Liquidität zur Verfügung stellen, sollen abgesichert werden, indem insoweit Auszahlungen und Tilgungsleistungen vor einer Anfechtung geschützt werden. Die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite gelten als nicht gläubigerbenachteiligend und können nicht angefochten werden. Dies gilt auch für Gesellschafterdarlehen, soweit es sich um Zahlungen und Tilgungsleistungen handelt.

FAZIT Es lässt sich festhalten, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und damit korrespondierend auch die Lockerung der Zahlungsverbote nach Eintritt der Insolvenzreife sowie der Schutz vor Insolvenzanfechtung aus gutem Grund angepasst wurden. Dennoch sollten Unternehmen keine Zeit verstreichen lassen, ein tragfähiges Sanierungskonzept zu erarbeiten und eine Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages im Einzelfall unter Hinzuziehung eines fachkundigen Dritten zu überprüfen. Sollte der Geschäftsführer des Unternehmens zudem bereits vor dem 30. September 2020 feststellen, dass sein Geschäftsmodell aufgrund der Covid-19-Pandemie keine Zukunft mehr hat, sollte unabhängig von den dargestellten geänderten gesetzlichen Bestimmungen die Stellung eines Insolvenzantrages geprüft werden.