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Auf dem Weg – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

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Auf dem Weg

Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht anzuerkennen, wenn die Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Tätigkeitsstätte etwa eine Stunde beträgt. Der Ehemann eines Paares mit einem gemeinsamen Hausstand war als Geschäftsführer einer circa 30 Kilometer entfernten Firma beschäftigt. Er mietete eine Zweitwohnung an, die nur einen Kilometer von der Arbeitsstätte entfernt war. Vom Arbeitgeber wurde ihm ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, das er auch für die Fahrten zwischen Zweitwohnung und Tätigkeitsstätte sowie die wöchentlichen Familienheimfahrten nutzte. Die Privatfahrten wurden nach der 1-Prozent-Regelung versteuert. In der Steuererklärung wollten die Eheleute Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Sie vertraten die Ansicht, dass es für den zumutbaren Arbeitsweg auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ankomme, die für eine einfache Strecke mehr als zwei Stunden betragen hätte. Das zuständige Finanzamt lehnte die Geltendmachung ab. Die darauffolgende Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte jedoch keinen Erfolg. Der Mann habe unter anderem sämtliche Fahrten mit dem Dienstwagen zurückgelegt, für den er keine Kosten zu tragen hatte.

FG Münster, Urteil vom 6. Februar 2024, AZ: 1 K 1448/22 E

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