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Vorm Ruhestand

Für einen gleitenden Übergang in den Ruhestand unterbreiten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zunehmend Angebote zur Altersfreizeit. Diese kann als Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit oder durch zusätzliche Urlaubstage gewährt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem strittigen Fall darüber zu entscheiden, ob für die Verpflichtung zur Gewährung von Altersfreizeit die Bildung von Rückstellungen zulässig ist. Das zuständige Finanzamt hielt die Voraussetzung dafür für nicht gegeben. Das Finanzamt Köln ließ jedoch die gewinnmildernde Bildung einer Rückstellung für Verbindlichkeiten zu. Der BFH hält eine Revision des Urteils für unbegründet. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind aus folgenden Gründen zu passivieren:

Eine ungewisse Fluktuation muss in die Bestimmung der Höhe der Rückstellungen einfließen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Juni 2024, AZ: IV R 22/22

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