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Zum Trinken
Sie erobern unsere Supermarktregale und Cafés; sie sind nicht nur bei umweltbewussten und vegan lebenden Verbrauchern in „aller Munde“; und sie sind in der Regel teurer als ihr Kontrahent von der Kuh. Vom Gesetz und vom Handel werden sie lieblos Milchersatzprodukte genannt. Den meisten von uns sind sie als Hafer-, Mandel- oder Sojamilch längst zur Gewohnheit geworden. Aber sind die veganen Alternativen zur Milch ihrem tierischen Pendant auch steuerlich ebenbürtig? Keineswegs, urteilt das Finanzgericht Baden-Württemberg. Ein kundenorientierter Unternehmer liefert Milchersatzprodukte und Getränke mit mindestens 75 Prozent Anteil an Milchersatz zum Außerhausverzehr. Den Umsatz daraus möchte das Unternehmen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (sieben Prozent) versteuern. Das zuständige Finanzamt setzt jedoch den allgemeinen Steuersatz (19 Prozent) fest. Zu Recht, urteilen die Finanzrichter in Stuttgart. Milchersatzprodukte aus pflanzlichen Rohstoffen sind keine Milch im Sinne des Gesetzes. Sie berufen sich dabei auf die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Demzufolge ist die Lieferung von anderen Getränken als Milch, Milchmischgetränken und reinem Wasser stets mit dem allgemeinen Steuersatz zu besteuern.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 2024, AZ: 1 K 232/24
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