Zweitwohnsitzsteuer
Klingelnde Gemeindekassen
Wer eine Zweitwohnung nicht nur als reine Kapitalanlage besitzt, wird in den meisten Fällen mit einer Zweitwohnungsteuer zur Kasse gebeten, die von den Gemeinden oder Stadtstaaten erhoben wird. Was für die Kommunen eine willkommene Einnahmequelle ist, wird vom Steuerzahler meist als großes Ärgernis wahrgenommen.
Wenn der Bescheid über die Zweitwohnungsteuer im Briefkasten liegt, fühlen sich viele der Steuerpflichtigen regelrecht abgezockt, ist doch sowohl die Ermächtigung der Gemeinde als auch die Bemessung der Steuer schwer nachvollziehbar. Zudem kann die Abgabe – bei einem Steuersatz von acht Prozent im günstigen Fall bis hin zu mehr als 20 Prozent der Nettokaltmiete – sehr üppig ausfallen.
Die Zweitwohnungsteuer wird als Aufwandsteuer erhoben. Es wird der mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundene besondere persönliche Aufwand besteuert, der Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist. Es wird unterstellt, dass derjenige, der eine Zweitwohnung besitzt oder nutzt, wirtschaftlich besonders leistungsfähig ist. Ob der Aufwand im Einzelfall die tatsächliche Leistungsfähigkeit überschreitet, ist nach dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Zulässigkeit der Zweitwohnungsteuer für die Steuerpflicht unerheblich. Man könnte also auch titeln: „Vermeintliche Leistungsträger zur Kasse bitte!“
Zusätzlich begründen die Gemeinden die Zweitwohnungsteuer damit, dass ihnen durch die Zweitwohnungen Kosten entstehen. Um welche Kosten es sich dabei handelt, bleibt im Dunkeln.
Immerhin wird vielerorts offen zugegeben, dass mit der Erhebung der Zweitwohnungsteuer fiskalische Ziele verfolgt und die Steuereinnahmen der Gemeinden erhöht werden sollen. Mit Ehrlichkeit können wir schon besser umgehen.
Die Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinden zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer findet sich in den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer oder den Zweitwohnungsteuergesetzen der Stadtstaaten. Steuergegenstand ist das Innehaben einer Zweitwohnung innerhalb des Gebiets der Gemeinde, in der Zweitwohnungsteuer erhoben wird.
Die meisten Satzungen kennen die folgenden Arten der Zweitwohnung:
- Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung oder der Ausbildung neben der Erstwohnung innerhalb oder außerhalb des Stadtgebiets
- Zweitwohnung zu Zwecken des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs neben der Erstwohnung innerhalb des Stadtgebiets
In der Praxis bedeutet dies, dass im Grundsatz jede Zweitwohnung steuerpflichtig ist. Eine generelle Befreiung von Zweitwohnungen zu Ausbildungs- oder Berufszwecken ist bisher vom BVerfG als unzulässig erklärt worden. Allein entscheidend ist, dass neben der eigentlichen Haupt- oder Erstwohnung noch eine zusätzliche Wohnung genutzt wird oder genutzt werden kann. Steuerschuldner ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat.
Hierbei sind zu unterscheiden:
- Eigentümer einer eigengenutzten Zweitwohnung
- Mieter einer Zweitwohnung
- Unentgeltlicher Nutzer der Zweitwohnung
Auch Wochenendhäuser und Jagdhütten können zweitwohnungsteuerpflichtig sein, wenn dies in der Satzung ausdrücklich festgelegt ist. Sofern eine juristische Person – zum Beispiel eine GmbH – Eigentümer oder Mieter einer Wohnung ist, kann die Zweitwohnungsteuer dennoch fällig werden, nämlich dann, wenn eine natürlich Person – zum Beispiel ein Gesellschafter oder ein Mitarbeiter – sie nutzt. Die natürliche Person würde zwar in keinem Vertragsverhältnis auftauchen, könnte aber dennoch steuerpflichtig sein. Bleibt also nur zu hoffen, dass nicht irgendjemand auf die Idee einer auf alles anwendbaren „Zweitsteuer“ kommt – für ein zweites Badezimmer, eine zweite Handtasche, eine zweite Uhr …
© sp4764 - stock.adobe.com