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Urteil erschwert Flüchtlingshilfe – Mandantenzeitschrift tatort:steuern

Einkommensteuer

Urteil erschwert Flüchtlingshilfe

Der Bundesfinanzhof hat den Abzug von Unterhaltsaufwendungen im Fall der Aufnahme einer ukrainischen Familie in den eigenen Haushalt verwehrt.

Wer ukrainische Flüchtlinge im eigenen Haushalt aufgenommen hat, ist in besonderem Maße belastet. Es erfordert nicht nur genügend Platz und Abgrenzungsmöglichkeiten, auch ist es eine große Herausforderung, mit dem Leid der Flüchtlinge, die oft fast alles verloren und zurückgelassen haben, umzugehen. Menschen, die mit besonderem persönlichem Einsatz ihre Unterstützung der Kriegsflüchtlinge umgesetzt haben, verdienen gesellschaftliche Anerkennung.

Umso unverständlicher ist daher ein Urteil des obersten Finanzgerichts, das den Ansatz von Unterhaltsaufwendungen bei Aufnahme von Flüchtlingen im Haushalt verwehrt. Da die Gerichtsbarkeitsmühlen langsam mahlen, liegt der zugrunde liegende Sachverhalt sechs Jahre zurück. In diesem Fall wurde eine ukrainische Familie von der in Deutschland lebenden Schwester aufgenommen. Mit formalem Prüfungsansatz der Gesetzeslage kam der Bundesfinanzhof (BFH) dazu, dass die Schwester weder in gerader Linie verwandt ist noch öffentliche soziale Mittel dadurch entfallen, dass die in Deutschland lebende Schwester für den Unterhalt ihrer ukrainischen Familie aufkommt. Auch die Verpflichtungserklärung zur Unterhaltsübernahme änderte nichts daran, da diese Erklärung nur gegenüber der Ausländerbehörde gilt, jedoch keinen Unterhaltsanspruch begründet.

Dabei hatte die Finanzverwaltung 2015 im Zusammenhang mit der Flüchtlingswelle aus Syrien den Abzug der Unterhaltsaufwendungen zugelassen. Der Unterschied bestand darin, dass nach einem BMF-Schreiben die gesetzliche Unterhaltspflicht bei Flüchtlingen mit Aufenthaltserlaubnis durch eine abgegebene Verpflichtungserklärung, für deren Unterhalt aufzukommen, ersetzt wird. Angesichts der aktuellen BFH-Rechtsprechung kann sich die Finanzverwaltung an diese Billigkeitsregelung nicht mehr halten. Ob die besondere Situation des Kriegs zu einer anderen Einschätzung führen könnte, wird sich zeigen.

Worum geht es?

Der Abzug für Unterhaltsaufwendungen beträgt maximal 9.984 Euro im Jahr, der durch eigene Mittel, die 624 Euro übersteigen, gekürzt wird.

Bei einer Haushaltsaufnahme wird vom Erreichen des Höchstbetrags ausgegangen. Dieser Unterhaltsabzug ist nun nur noch zulässig, wenn es sich um in gerader Linie Verwandte oder in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen handelt.

Welche Erleichterungen gibt es noch?

Das Bundesministerium für Finanzen hat – befristet bis zum Jahresende – Erleichterungen im Zusammenhang mit der Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge gewährt:

Diese beinhalten den erleichterten Spendenabzug durch Zahlungsbeleg, umsatzsteuerliche Vergünstigungen und Vereinfachungen sowie Lohnsteuerbefreiung für Arbeitslohnverzicht zugunsten des Einsatzes für Ukrainer. Zu den Einzelheiten fragen Sie Ihren Steuerberater.

Das Bundesministerium für Finanzen hat hierzu Fragen und Antworten veröffentlicht.

 

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